Förderung der Jugend
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- Kategorie: Jugendpolitik
- Veröffentlicht am Dienstag, 12. Februar 2019 10:00
- Geschrieben von Weiterbildung
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Jugendpolitik
In jedem Land spielt die Jugend eine große Rolle: Der Jugend gehörte die Zukunft, sie war nicht belastet von der Vergangenheit. Die Freie Deutsche Jugend (FDJ), eine Massenorganisation, d.h. jeder Jugendliche ab 14 Jahren konnte Mitglied werden, war von großer Bedeutung. Die Jugendpolitik der DDR war mit der Entwicklung in Westdeutschland nicht vergleichbar. Zu gern wird hier ein Konflikt des „Erziehungsanspruch der FDJ und der Partei einerseits und dem Bestreben vieler Jugendlicher andererseits, sich ihren individuellen Freiraum zu bewahren“, heraufbeschworen. Zur Jugendpolitik gehörte nun einmal mehr als nur die Begeisterung für englische Beat-Gruppen, die Vorliebe für westliche Mode und lange Haare. Es ging auch darum sozialistisch und allseitig gebildete junge Menschen zu bilden und zu erziehen. Das eine Instrument waren die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen wie das Jugendgesetz und das Bildungsgesetz, und auf der anderen Seite standen die Aktivitäten der Jugend innerhalb der FDJ-Initiativen.
Am 16. August 1961 z.B. forderte der Zentralrat der FDJ mit der FDJ-Initiative "Das Vaterland ruft! Schützt die sozialistische Republik!" Jugendliche zur freiwilligen Meldung für den Dienst in der Nationalen Volksarmee auf. Die allgemeine Wehrpflicht wurde in der DDR erst am 24. Januar 1962 eingeführt. Weitere FDJ-Initiativen (um nur einige zu nennen) waren die FDJ-Studenten als Erntehelfer im Bezirk Leipzig im August 1978, und die Großbaustelle der Jugend – Berlin-Marzahn.
Das "Deutschlandtreffen der Jugend", das vom 16. bis 18. Mai 1964, das in Berlin stattfand war ein Höhepunkt der Jugendpolitik. Über eine halbe Million Jugendliche aus der ganzen Welt trafen sich in Berlin, darunter 25.000 aus der Bundesrepublik. Es gab eine Vielzahl von Kulturveranstaltungen, Lesungen von Schriftstellern wie Brigitte Reimann, Christa Wolf, Hermann Kant und Dieter Noll. Der Berliner Rundfunk sendete das eigene Jugendprogramm "DT 64", das nach dem Jugendtreffen einen festen Sendeplatz bekam und bis in die achtziger Jahre ein bei Jugendlichen beliebtes Programm blieb.
Zur Jugendpolitik gehörten auch Freizeitangebote und Jugendklubs Urlaubsreisen für junge Leute über ihre Reiseagentur Jugendtourist und zahlreiche Jugendhotels. Jugendtourist organisierte auch Auslandsreisen ins westliche Ausland.
Auf der Messe der Meister von Morgen konnten junge Bastler und Erfinder ihre Exponate vorstellen. Im Oktober 1958 fand erstmals die Zentrale Messe der Meister von Morgen in Leipzig statt.
Projekte und Initiativen, die von der Jugend unter der Leitung der FDJ zum Aufbau der sozialistischen Heimat durchgeführt wurden, bzw. wo junge Menschen große Verantwortung übernahmen:
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FDJ-Initiative/Zentrales Jugendobjekt - Großbaustellen des Sozialismus:
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„Dorf der Jugend“ in Adelsdorf bei Großenhain (1945–1950)
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„Dorf der Jugend“ in Schlieben, Ortsteil Berga (1948)
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„Talsperre Sosa“ (1949–1952)
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„Überseehafen Rostock“ (1957–1960)
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„Friedländer Große Wiese“ (1958–1962)
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„Dächer dicht“
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„Max braucht Wasser“ 1948/49 (Bau einer Wasserleitung für die Wasserversorgung der Hochöfen der Maxhütte zur Roheisenproduktionen), „Max braucht Schrott“ und „Max braucht Stahl“
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„Touristenexpress“ 1963
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Kernkraftwerk Nord (Greifswald-Lubmin) 1967–1975
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Industriemäßige Fleischverarbeitung Eberswalde 1975–1979
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Drushba-Trasse („Trasse“) (1975–1979) – Teilnahme am Bau der Erdgasleitung von Orenburg zur westlichen Grenze der UdSSR „Erdgastrasse“ (1982–1985)
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Havelobst ab 1982
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„Industrieroboter“ 1981 als Investitionsjugendobjekt aus dem Staatsplan
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„Streckenelektrifizierung“ 1980 (Oberleitungsbau für die Deutsche Reichsbahn)
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„Berlin“, „Aufbau der sozialistischen Hauptstadt“ (z.B. für den Bau des Berliner Stadtteils Marzahn) im Rahmen des Wohnungsbauprogramms ab 1978
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Flughafen Berlin-Schönefeld – Bau der 3,6 km langen und 60 m breiten Landepiste
Arrangement und kulturelle Großereignisse der Jugend:
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Jugendbrigaden
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FDJ-Studentensommer
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Arbeiterjugendkongress z. B. Erfurt (1969)
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Treffen Junger Sozialisten z. B. Berlin (1969)
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Festival des politischen Liedes Oktoberklub
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Rock für den Frieden (später: „Jugend im Palast“)
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Künstler für den Frieden
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FDJ-Studienjahr
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Sozialistischer Berufswettbewerb (BWB) an den Betriebsberufsschulen
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Messe Meister von Moregen (MMM)
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Weltfestspiele 1951 und 1973 in Berlin
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Deutschlandtreffen der Jugend
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Pfingsttreffen der FDJ
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Jugendclub der FDJ
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Poetenseminare
Neues Jugendgesetz
"Gesetz über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiativen bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport" wurde am 4. Mai 1964 von der Volkskammer verabschiedet. Bei dieser Gelegenheit erläuterte der Vorsitzende des Ministerrates Willi Stoph seine Zielsetzung: "Das neue Jugendgesetz weist der Jugend den Platz zu, den sie bei der Gestaltung der nationalen Wirtschaft, bei der Entwicklung von Wissenschaft und Kultur, bei der Herausbildung neuer sozialistischer Beziehungen zwischen den Menschen einnehmen soll".
Das Gesetz ging ausführlich auf die Rolle der Jugend im Produktionsprozeß, ihre Bedeutung für die Verwirklichung des Volkswirtschaftsplans und die Steigerung der Arbeitsproduktivität ein. Besonderes Augenmerk galt der Förderung junger Frauen: "Die Mädchen sind bei der Berufswahl und bei der Berufsbildung besonders zu unterstützen. Sie sollen verstärkt für technische Berufe gewonnen werden". Und im Zusammenhang mit der studierenden Jugend hieß es in § 18: "Für das Studium in den technischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtungen sind mehr Mädchen zu gewinnen." Dieses Jugendgesetz leitet eine neue Etappe der Jugendpolitik ein, und sollte auch der westdeutschen Jugend zeigen, dass zur Jugendpolitik mehr gehört als nur individuelle Freizeitgestaltung.
"Damit schaffen wir die besten Voraussetzungen dafür, daß auch die westdeutsche Jugend sich ihrer Lage bewußt wird und erfolgreich den Kampf um ihre Rechte führen kann", verkündete Willi Stoph vor der Volkskammer.
Gesetz über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport
vom 4. Mai 1964
aufgehoben durch
Jugendgesetz der DDR vom 28. Januar 1974 (GBl. I. S. 45)
I.
Die junge Generation der Deutschen Demokratischen Republik und die Zukunft Deutschlands
In der Deutschen Demokratischen Republik haben Staat und junge Generation zum erstenmal in der deutschen Geschichte gemeinsame Interessen und Ziele. Die Jugend hat maßgeblich mitgeholfen, den Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse zu erringen und die Arbeiter-und-Bauern-Macht zu festigen. Sie vollbrachte große Leistungen im wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Leben. Das „Gesetz vom 8. Februar 1950 über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung", in dem die Grundrechte der jungen Generation festgelegt wurden, ist in unserem Leben voll und ganz verwirklicht.
Die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands stellte auf dem VI. Parteitag mit ihrem Programm die Grundaufgabe, den umfassenden Aufbau des Sozialismus zu vollenden. Die junge Generation von heute ist berufen, in der vordersten Reihe zu arbeiten und zu kämpfen, damit dieses große Ziel verwirklicht wird. Darum sollen alle erwachsenen Bürger der Jugend Vertrauen schenken, ihr Verantwortung übertragen, ihre schöpferische Initiative und ihren Lerneifer fördern.
Die Deutsche Demokratische Republik verkörpert das sozialistische Zeitalter in Deutschland und verheißt der ganzen Nation: eine glückliche Zukunft: Die heutige Jugend unserer Republik ist die Generation, die die materiellen und geistigen Grundlagen des Kommunismus schaffen wird und die tatkräftig mithilft, das einheitliche und sozialistische Deutschland zu schaffen. Frieden und soziale Sicherheit, Menschenwürde und Brüderlichkeit, Freiheit und Gerechtigkeit, Menschlichkeit und Lebensfreude haben in der Deutschen Demokratischen Republik ihre feste Heimstatt gefunden. Alle humanistischen und fortschrittlichen Traditionen unserer Geschichte werden in unserem Staat geachtet und bewahrt, Unter der bewährten Führung der Partei der geeinten Arbeiterklasse gestalteten die Werktätigen den erstem Friedens- und Rechtsstaat auf deutschem Baden zu einem der leistungsfähigsten Industriestaaten der Welt:
Gemeinsam errichten alt und jung im Geburtsland von Karl Marx und Friedrich Engels den Sozialismus. Die Arbeiter-und-Bauern-Macht kämpft in brüderlicher Gemeinsamkeit mit der Sowjetunion und den anderen sozialistischen Ländern, mit allen friedliebenden Kräften der Welt für eine Politik des Friedens, der Entspannung und der Völkerverständigung. Sie hat dein deutschen Imperialismus und Militarismus unüberwindliche Grenzen gesetzt und tritt seinen Revanche- und Aggressionsplänen konsequent entgegen.
Für jeden Jugendlichen ist es ein großes Glück, in dieser Zeit zu leben und in unserem Staat - dem Vaterland der deutschen Jugend - alle Möglichkeiten zur Bewährung seines Tatendranges zu besitzen.
Die Aufgabe der Mädchen und Jungen, der jungen Frauen und. Männer ist es, Schmiede. der Zukunft, Bauherren des Sozialismus und Pioniere der Nation zu sein. Das bestimmt den Inhalt ihres Lebens. Ihnen eröffnet sich auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens ein unbegrenztes Feld für schöpferische Tätigkeit, für kluge Gedanken und ihre Verwirklichung sowie frühzeitige Bewährung. Die ®nationale Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik wird auf der Grundlage des höchsten Standes von Wissenschaft und Technik gestaltet. Das setzt voraus, daß auch die Jugend dieses große Ziel zu ihrem eigenen macht und sie die ökonomischen Gesetzmäßigkeiten verstehen und beherrschen lernt. Das ganze Können und die Kraft der Jugend sind erforderlich, um in den führenden Zweigen der: Volkswirtschaft die festgelegte Entwicklung zu erreichen, die Aufgaben der technischen Revolution zu lösen und in der Landwirtschaft zu industriemäßigen Arbeits- und Leitungsmethoden überzugehen.
Noch nie stand eine junge Generation in Deutschland vor einer so begeisternden, aber auch verpflichtenden Aufgabe. Das verlangt von jedem Jugendlichen ohne Unterschied . der Weltanschauung und des -Glaubens, daß er ehrlich arbeitet und sich ausgezeichnete Fachkenntnisse aneignet, charakterliche Stärke und Kampfesmut erwirbt. Alle Mädchen und jungen sollen eine hohe Bildung erwerben, in die Gesetzmäßigkeiten von Natur und Gesellschaft eindringen und sich nie mit dem erworbenen Wissen zufriedengeben.
In friedlicher Arbeit will die Jugend den Reichtum unseres Volkes mehren, das Ansehen unseres Staates erhöhen, die Produktivität und die Qualität der Arbeit steigern, den wissenschaftlich-technischen Fortschritt meistern und durchsetzen. Sie ist bereit, den Frieden und die sozialistischen Errungenschaften des Volkes zu schützen. Im Leben und Schaffen für das Glück der Gesellschaft erfüllt sich zugleich das persönliche Glück jedes jungen Bürgers unserer Republik. Leuchtendes Vorbild sind für unsere junge Generation die kampferprobten Revolutionäre der deutschen und internationalen Arbeiterklasse, die Neuerer, Arbeiterforscher und Helden der Arbeit in allen Wirtschaftszweigen, hervorragende Lehrer und Wissenschaftler, Soldaten und Offiziere, Künstler und Sportler. Ihr Beispiel beflügelt die jungen Menschen zu großen Leistungen.
Unsere Jugend und die gesamte Gesellschaft empfinden Dankbarkeit und Achtung gegenüber den Müttern und Vätern, die die Jugendlichen auf das Leben im Sozialismus vorbereiten.
Die Jugend unserer Republik erkennt den Sinn ihres Lebens in den Idealen des Sozialismus, in der fleißigen Arbeit, die dem Frieden dient und neue Werte schafft, in einer hohen Bildung und im Schaffen für den Wohlstand und das Glück aller; Immer stärker bilden sich solche moralischen Eigenschaften der jungen Generation heraus wie sozialistischer Patriotismus und Internationalismus, Kollektivgeist, humanistisches Denken, hohes Verantwortungsbewußtsein, Disziplin und das Bestreben, das eigene Fach zu meistern und kulturvoll und gesund zu leben.
Den Jugendlichen, die berufen sind, in den kommenden Jahrzehnten als qualifizierte_ Facharbeiter und Ingenieure, als Wissenschaftler und Künstler, als Staatsund Wirtschaftsfunktionäre die Aufgaben der technischen Revolution zu meistern und die Zukunft der Nation zu gestalten, gehört die Fürsorge der sozialistischen Staatsmacht und der ganzen Gesellschaft.
Alle Staats- und Wirtschaftsorgane betrachten die allseitige Erziehung, Bildung und Förderung jedes jungen Menschen zu einer sozialistischen Persönlichkeit als eine ihrer wichtigsten Aufgaben. Gemeinsam mit den in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vereinten Kräften - vor allem mit der Freien Deutschen Jugend - schaffen die Staats- und Wirtschaftsorgane allen Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten, für die sozialistische Menschengemeinschaft zu lernen und zu arbeiten. Sie helfen der Jugend, sich frühzeitig auf die produktive Arbeit, die verantwortliche Teilnahme an der Leitung des Staates, insbesondere an der Planung und Leitung der Volkswirtschaft, vorzubereiten und ein. kulturvolles :und geselliges Leben zu führen. Sie vertrauen dabei auf die Talente und Fähigkeiten der jungem Menschen, auf ihre Bereitschaft zu guten Taten und auf ihren Lerneifer. Sozialistische Jugendpolitik in der Deutschen Demokratischen Republik bedeutet:
- das selbständige Denken und Handeln der Jugendlichen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu fördern und sie kameradschaftlich bei der Überwindung, von Schwierigkeiten zu unterstützen;
- den Jugendlichen entsprechend ihren Kenntnissen und Fähigkeiten ständig höhere Verantwortung in der Arbeit, beim Lernen, Lehren und Forschen zu übertragen und ihren Sinn für die sozialistische Gemeinschaftsarbeit auszubilden;
- die aktive Mitwirkung den Jugend bei der Leitung des Staates und der Volkswirtschaft zu gewährleisten;
- der Jugend bei der Gestaltung eines interessanten und, inhaltsvollen geistigen, kulturellen und sportlichen Lebens zu helfen;
- das eigene Bemühen der Jugend, moralische und charakterliche Eigenschaften zu erwerben, die dein sozialistischen Menschenbild und einer gesunden Lebensführung entsprechen, zu fördern;
- die Beziehungen zwischen Mädchen und Jungen sowie zwischen alt und jung auf der Grundlage menschlicher Anerkennung und Achtung und des ,Grundsatzes der Gleichberechtigung zu gestalten.
Das Mitentscheidungs- und Mitspracherecht der Jugend ist auf allen Gebieten des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens gesichert. Alle Fragen der jungen Menschen sind geduldig und überzeugend zu beantworten. Das gilt besonders für die Fragen und Probleme derjenigen Mädchen und Jungen, die in den Kreis der Erwachsenen aufgenommen werden.
Die Jugend der Deutschen Demokratischen Republik hat alle Möglichkeiten, sich- die geistigen Reichtümer unseres Volkes und der fortschrittlichen Menschheit zu erwerben. Durch ihre eigenen Leistungen wird sie die geistigen und materiellen Güter unseres Volkes mehren und die sozialistischen Errungenschaften der Deutschen Demokratischen Republik bereichern und schützen.
II.
Die Teilnahme der Jugend an der Entwicklung der Volkswirtschaft
§ 1. (1) Die Jugend trägt mit großer Initiative dazu bei; die Aufgaben des Volkswirtschaftsplanes zu lösen, den wissenschaftlich-technischen Höchststand in der Produktion zu erreichen und mitzubestimmen. Alle Staats- und Wirtschaftsorgane haben diese Initiative in jeder Hinsicht zielstrebig zu fördern.
(2) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, die Leiter der Betriebe und die Vorstände der Genossenschaften sorgen dafür, daß die Jugend an der Planung und Leitung der Volkswirtschaft und der Ausarbeitung, Erfüllung und Kontrolle der Pläne teilnimmt.
(3) Die Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften haben zu sichern, daß die Jugendlichen ihres Verantwortungsbereiches über den Welthöchststand auf ihrem Gebiet, die Kennziffern der Planung und den jeweiligen Stand der Planerfüllung genau informiert werden und Gelegenheit haben, dazu ihre Meinung zu sagen.
§ 2. (1) Die Jugend kämpft im sozialistischen Wettbewerb um die ständige Steigerung der Arbeitsproduktivität: Sie trägt dazu bei, den wissenschaftlich-technischen Höchststand zu erreichen und die Qualität der Erzeugnisse bei niedrigsten -Kosten auf der Grundlage von technisch begründeten Arbeitsnormen und Bestwerten zu verbessern. Sie setzt sich für die gründliche Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Investitionsvorhaben ein. Die von ihr erreichten Ergebnisse sind von. den Staats- und Wirtschaftsorganen auszuwerten und für die Leitung der Volkswirtschaft zu nutzen.
(2) Die Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften sind dafür verantwortlich, daß in ihrem Verantwortungsbereich
- die Bereitschaft der Jugendlichen zur bewußten Teilnahme am sozialistischen Wettbewerb, an der Neuererbewegung und an der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit geweckt und gefördert wird;
- ausgehend von der Perspektive des Wirtschaftszweiges mit den Jugendlichen regelmäßig die spezifischen Aufgaben ihres Bereiches beraten werden; dabei sind den Jugendlichen die ökonomischen Gesetze des Sozialismus zu erläutern, die Produktions-, Forschungs- und Leitungsprozesse zu erklären und die besten Arbeitserfahrungen der Jugend zu verallgemeinern;
- die Jugendlichen an die Nutzung der bestehenden Informations- und Dokumentationsdienste über den Welthöchststand in Konstruktion, Technologie, Qualität und Kosten der betreffenden Produktion herangeführt werden;
- die besten jungem Neuerer, Arbeiter- und Bauernforscher und Rationalisatoren am betrieblichen. und überbetrieblichen Erfahrungsaustausch teilnehmen. Ihre Erfahrungen müssen unverzüglich und unbürokratisch allen Werktätigen des Betriebes bekanntgemacht und in die Produktion eingeführt werden;
- die von der Jugend selbst entwickelten Formen und Methoden zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, zur Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes, zur Senkung der Selbstkosten und zur Verwirklichung der strengen Sparsamkeit gefördert werden;
- die jungen Werktätigen entsprechend dem sozialistischen Leistungsprinzip entlohnt und prämiiert werden.
(3) Die Leiter der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe sind dafür verantwortlich, daß durch entsprechende Vorschläge an die Gewerkschaftsleitungen die betriebliche Mitbestimmung von Jugendlichen in den Produktionskomitees, den Produktionsberatungen und in anderer Form gesichert wird.
§ 3. (1) Das Streben der Jugendlichen nach eigener Verantwortung ist durch die Bildung von Jugendbrigaden, Jugendbereichen, Jugendobjekten und anderen Jugendkollektiven entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zu unterstützen: Die Leiter der Betriebe und die Vorstände der Genossenschaften sind dafür verantwortlich, daß diese Kollektive fest umrissene Produktionsaufgaben und eine gute Unterstützung erhalten. Die Jugendkollektive sind zu Zentren des Forschens und Erfindens, des Projektierens, des Strebens nach wissenschaftlich-technischem Höchststand und besten Arbeitsergebnissen, des Kampfes um höchste Arbeitsproduktivität, hervorragende Arbeitsdisziplin und die beste Arbeitsorganisation zu entwickeln.
(2) Den Jugendkollektiven sind Entwicklungs- und Perspektivaufgaben zu übertragen, an deren Lösung Angehörige der jungen Intelligenz als Mitglieder dieser Kollektive mitarbeiten.
(3) Junge Arbeiterinnen und Arbeiter, Genossenschaftsmitglieder und Angehörige der Intelligenz sind in die Tätigkeit der sozialistischen Arbeits- und Forschungsgemeinschaften einzubeziehen und in dieser Arbeit zu unterstützen.
§ 4. (1) Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik kann der Jugend Objekte übergeben, die für die Lösung von Schwerpunktaufgaben, besonders in den führenden Zweigen der Volkswirtschaft, bedeutsam sind. Die Übergabe erfolgt nach Vereinbarung mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend. Der Ministerrat schafft die notwendigen Bedingungen, damit die Jugend in diesen Jugendobjekten die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann. Jugendobjekte müssen vorbildlich geleitet werden.
(2) Die Leiter der zentralen und örtlichen staatlichen Organe können der Jugend gleichfalls Jugendobjekte übergeben. Dabei arbeiten sie nach den gleichen Grundsätzen wie der Ministerrat.
§ 5. (1) Die Vorstände der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften gewährleisten die Gewinnung von Jugendlichen als Mitglieder der Genossenschaften.
(2) Die Vorstände der Genossenschaften setzen sich dafür ein, daß jugendliche Mitglieder für die Wahl in die Vorstände und Kommissionen vorgeschlagen werden. In den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ist die Mitarbeit von Jugendlichen in den Spezialistengruppen zu fördern. Diesen Jugendlichen ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben besonders zu helfen.
§ 6. (1) Die. Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften haben die Aufgabe, entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen qualifizierte Fachkräfte, besonders aus den Reihen bewährter junger Arbeiterinnen und Arbeiter und junger Genossenschaftsmitglieder, planmäßig und systematisch heranzubilden. Ihnen sind verantwortliche Aufgaben und Funktionen zu übertragen, durch die sie sich, gestützt auf die Erfahrungen der älteren Werktätigen, zu Leitern von sozialistischen Arbeitskollektiven entwickeln.
(2) Jungen Fachkräften, die eine Tätigkeit in den Schwerpunkten der landwirtschaftlichen Produktion übernehmen, ist besondere Unterstützung durch die Staats- und Wirtschaftsorgane zu geben.
(3) Vertreter der jungen Intelligenz, hervorragende junge Neuerer, Arbeiter- und Bauernforscher, Rationalisatoren und Erfinder und junge Leiter von sozialistischen Arbeitskollektiven sind zu Fachtagungen, Kongressen sowie internationalen Veranstaltungen zu delegieren.
§ 7. (1) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften übergeben den Klubs und Zirkeln junger Techniker und Neuerer-Aufgaben aus dem Plan Neue Technik als Forschungs- und Arbeitsaufträge. Auch den Arbeitsgemeinschaften der oberen Klassen der Oberschulen und den außerschulischen Einrichtungen sind geeignete Teilaufgaben aus dem Plan Neue Technik zu übertragen. Sie sind bei ihrer Arbeit tatkräftig zu unterstützen.
(2) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane und der Betriebe, die Vorstände der Genossenschaften und die Leiter der staatlichen Einrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen sind dafür verantwortlich, daß die jungen Arbeiter- und Bauernforscher, die sozialistischen Forschungs- und Arbeitsgemeinschaften der Jugend, die Klubs und Zirkel junger Techniker und Neuerer in Industrie, Landwirtschaft und anderen Zweigen der Volkswirtschaft alle Möglichkeiten erhalten, ihre Initiative und Schöpferkraft zu entfalten. Ihnen sind die bestehenden Einrichtungen für die allgemeine technische Information sowie die Informations- und Dokumentationsmaterialien des Neuerer-, Patent-, Muster- und Zeichenwesens zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Leiter der Verlage und der Redaktionen von Fachzeitschriften haben zu gewährleisten, daß die Jugend die Möglichkeit hat, sich in Fachbüchern und Fachzeitschriften umfassend über den Höchststand von Wissenschaft und Technik zu informieren.
§ 8. (1) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften sind dafür verantwortlich, daß die besten Arbeitsergebnisse der Jugendkollektive; der Klubs junger Techniker und Neuerer sowie einzelner Jugendlicher jährlich in Lehr- und Leistungsschauen der Jugend - wie auf den Messen der Meister von Morgen (MMM) - popularisiert werden. Sie arbeiten dabei mit den gesellschaftlichen Organisationen zusammen.
(2) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane sichern, daß hervorragende Leistungen der Jugendlichen und Jugendkollektive; besonders der jungen Arbeiterinnen, Arbeiter, Genossenschaftsbäuerinnen und -bauern, durch staatliche Anerkennungen und Auszeichnungen gewürdigt werden. Die Vorschläge dafür unterbreiten die Leiter der Betriebe und Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften gemeinsam mit der Freien Deutschen Jugend und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund.
Alle bedeutenden Aufgaben und Probleme, die sich aus der Mitverantwortung der Jugend in der Produktion und bei der Leitung der Volkswirtschaft ergeben, sind von den Leitern der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und von den Vorständen der Genossenschaften mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zu beraten.
III.
Die Ausbildung und Qualifizierung der jungen Generation
§ 10. (1) Alle Jugendlichen der Deutschen Demokratischen Republik haben das gleiche Recht auf Bildung. Durch das einheitliche sozialistische Bildungssystem wird die Jugend allseitig - geistig, moralisch und körperlich - gebildet und erzogen. Aus unseren Schulen gehen junge Menschen hervor, die bewußt das gesellschaftliche Leben gestalten und die Natur verändern.
(2) Die Begabungen und Talente der Schüler und Lehrlinge sind dem sozialistischen Leistungsprinzip entsprechend im Unterricht, in der Produktion und in der außerunterrichtlichen Tätigkeit frühzeitig zu fördern und zu entwickeln.
(3) Durch eine hohe Allgemeinbildung, die polytechnische Bildung und die Berufsbildung wird die Jugend befähigt, zum Wohle der Gesellschaft körperlich und geistig zu arbeiten und sich am gesellschaftlichen Leben aktiv zu beteiligen. Die gemeinsame Arbeit von Schule, Elternhaus, Betrieb, Freier Deutscher Jugend und ihrer Pionierorganisation "Ernst Thälmann" ist auf das Ziel zu richten, junge Sozialisten zu erziehen, die umfassende Kenntnisse besitzen, die jede Arbeit und den arbeitenden Menschen achten. Die Bildung und Erziehung in den Schulen und allen anderen Bildungseinrichtungen sind eng mit der Praxis des sozialistischen Aufbaus zu verbinden.
(4) Die Körpererziehung ist ein fester Bestandteil des einheitlichen Systems der Bildung und Erziehung der jungen Generation. Sie dient der allseitigen körperlichen Grundausbildung der Mädchen und Jungen. Alle Lehrkräfte und Erzieher sowie die gesellschaftlichen Organisationen haben die Körpererziehung zu fördern.
(5) Die Jugendweihe ist ein fester Bestandteil der Vorbereitung der jungen Menschen auf das Leben und die Arbeit in der sozialistischen Gesellschaft. Die Durchführung der Jugendstunden und der Jugendweihe ist von den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen, den sozialistischen Betrieben, den Genossenschaften und den Schulen zu unterstützen.
§ 11. (I) Die außerunterrichtliche Tätigkeit gehört zum einheitlichen System der Bildung und Erziehung der jungen Generation. Für alle Schüler und Lehrlinge sind die Voraussetzungen zu schaffen, damit sie ihre Freizeit sinnvoll gestalten, sich erholen und entsprechend ihren Neigungen, Fähigkeiten, Begabungen und Talenten auf allen Gebieten der Wissenschaft, der Technik, des Sports und der Kultur vielseitig betätigen können. Die außerunterrichtliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Mathematik, der Naturwissenschaften und der Technik ist dabei vorrangig zu entwickeln.
(2) Die Leiter von Oberschulen, Einrichtungen der Berufsbildung und des Hoch- und Fachschulwesens haben in enger Zusammenarbeit mit der Freien Deutschen Jugend und ihrer Pionierorganisation "Ernst Thälmann" Lehrkräfte, Erzieher und Helfer für die außerunterrichtliche Tätigkeit zu gewinnen und einzusetzen.
(3) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe, die Leiter der Betriebe, der wissenschaftlichen und künstlerischen Institutionen sowie die Vorstände der Genossenschaften helfen den Oberschulen, den Einrichtungen der Berufsbildung und den außerschulischen Einrichtungen, die außerunterrichtliche Tätigkeit zu entwickeln, indem sie Fachkräfte gewinnen und Materialien und Räumlichkeiten bereitstellen.
(4) Die Leiter der Oberschulen und Einrichtungen der Berufsbildung sind für die zweckmäßige Verwendung und Pflege der materiellen Mittel verantwortlich.
§ 12. (1) Die jungen Lehrkräfte und Erzieher streben danach, ihre politische, fachliche und pädagogische Bildung zu vervollkommnen, um die Jugendlichen klug und feinfühlig, mit Liebe und Umsicht zu sozialistischen Menschen zu bilden und zu erziehen.
(2) Die jungen Lehrkräfte und Erzieher sind so auszubilden, daß sie den besten Lehrkräften und pädagogischen Neuerern nacheifern und dem Neuen Bahn brechen. Sie sind durch die Einrichtungen der Weiterbildung allseitig und planmäßig zu unterstützen.
(3) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe, die pädagogischen Räte der Oberschulen und der Einrichtungen der Berufsbildung helfen gemeinsam mit der Freien Deutschen Jugend und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund insbesondere den jungen Lehrkräften, Erziehern und Pionierleitern bei ihrer -verantwortungsvollen Tätigkeit.
(4) Die Staats- und Wirtschaftsorgane unterstützen besonders die auf dem Lande tätigen jungen Lehrer und Erzieher.
(5) Die Leiter der Oberschulen haben zu sichern, daß die Lehrkräfte und Erzieher ihre wichtigste gesellschaftliche Arbeit, die Bildung und Erziehung der Schüler und Lehrlinge, ungestört und mit hoher Qualität durchführen können. Die Staats- und Wirtschaftsorgane sind verpflichtet, die Leiter der Oberschulen dabei zu unterstützen.
§ 13. (1) Die Berufsbildung hat als wichtiger Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems die Aufgabe, die Jugend auf ihre künftige Tätigkeit als Facharbeiter vorzubereiten und sie entsprechend den steigenden Anforderungen zu qualifizieren. Der Inhalt der Berufsbildung wird vom wissensehaftlich-technischen Fortschritt und von der Perspektive der sozialistischen Produktion bestimmt.
(2) Die Staatliche Plankommission ist für die Einheitlichkeit der Berufsbildung und für die Festlegung der Grundsätze über den Inhalt, die Planung und die Leitung der Berufsbildung verantwortlich. Sie sorgt dafür, daß in der Planung der Volkswirtschaft und ihrer Zweige, entsprechend den Anforderungen von Wissenschaft und Technik, die Einheit des sozialistischen Systems der Bildung und Erziehung mit den Erfordernissen des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses hergestellt wird: Auf der Grundlage wissenschaftlicher Analysen über die Entwicklung von Wissenschaft und Technik arbeitet sie die Grundsätze für die Berufsbilder aus. Die Staatliche Plankommission bestimmt die Grundsätze über den Inhalt, die Entwicklung, die Organisation und Finanzierung der Berufsberatung, der beruflichen Ausbildung der Oberschüler, der Berufsbildung der Lehrlinge und des Berufswettbewerbs.
Die Leiter der zentralen staatlichen Organe und die Leiter der Betriebe sind entsprechend dem Produktionsprinzip für die Berufsbildung auf ihrem Gebiet verantwortlich.
Die Staatliche Plankommission. arbeitet in Fragen der Berufsbildung mit ihnen und den VVB direkt zusammen. Die von der Staatlichen Plankommission erlassenen Grundsätze sind für alle Staats- und Wirtschaftsorgane verbindlich.
(3) In allen Wirtschaftszweigen sind die Leiter der Betriebe entsprechend den zu lösenden Perspektivaufgaben für die Gewinnung, Ausbildung und Qualifizierung des Facharbeiternachwuchses verantwortlich.
(4) Die Lehrlinge sind mit der modernen Technik und den fortgeschrittensten Technologien vertraut zu machen, Ihnen sind Produktionsaufgaben in eigene Verantwortung zu übertragen. Die Leiter der Betriebe und die Vorsitzenden der Produktionsgenossenschaften teilen den Schülern und Lehrlingen eine ihrem Berufsziel entsprechende Lehrproduktion zu. Durch die theoretische und praktische Berufsbildung sind die jungen Menschen so zu qualifizieren, daß sie allseitig gebildete und - wie es die technische Revolution erfordert - vielseitig einsetzbare Facharbeiter der sozialistischen Wirt-schaft werden, die fähig und bereit sind, Qualitätsarbeit zu leisten. Das Streben der Mädchen und jungen Frauen nach hohen beruflichen Kenntnissen ist besonders zu fördern.
§ 14. (1) Die Leiter der Industrieabteilungen des Volkswirtschaftsrates sind auf der Grundlage der wissenschaftlich-technischen Entwicklung ihres Zweiges für die Planung eines qualifizierten Facharbeiternachwuchses verantwortlich. Sie bestimmen. die Hauptrichtung der Berufsbildung in ihrem Verantwortungsbereich und gewährleisten die ständige Erhöhung der Qualifikation der Jugendlichen, besonders der jugendlichen Facharbeiter.
(2) Die Vereinigungen Volkseigener Betriebe
- sind für die Ausarbeitung der Perspektiv- und Jahrespläne der Berufsbildung verantwortlich;
- legen die Qualifikationsanforderungen der Berufe fest, arbeiten die Berufsbilder und Ausbildungsunterlagen ihres Zweiges unter Einbeziehung der wissenschaftlich-technischen Zentren und anderer wissenschaftlicher Einrichtungen aus und bestätigen sie;
- sind für die Schaffung von Voraussetzungen für eine moderne technische Ausrüstung der Ausbildungsplätze, für die Gewährleistung der Ausbildung der Lehrlinge und Schüler an der modernen Technik und nach den fortgeschrittensten Technologien verantwortlich. Die Methoden der Neuerer sind der beruflichen Ausbildung der Jugendlichen zugrunde zu legen;
- sorgen für die Einrichtung neuer Ausbildungsstätten und die Schaffung neuer Ausbildungs- sowie Wohnungskapazitäten, für die Auslastung der Ausbildungsstätten und Wohnheime, für die Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungs- und Erziehungskräften;
- sind für die Anleitung und Kontrolle der ihnen unterstellten Leiter der Betriebe und Einrichtungen in allen Fragen der Erziehung, der polytechnischen und beruflichen Bildung, des Berufswettbewerbs sowie der Berufsberatung verantwortlich.
§ 15. (I) Die Staatliche Plankommission leitet die Ämter für Arbeit und Berufsberatung an und kontrolliert ihre Tätigkeit. Mit ihrer Hilfe ist eine frühzeitig einsetzende weitsichtige Berufsorientierung und Berufsberatung auf der Grundlage des Perspektivplanes der Volkswirtschaft zu sichern.
(2) Die Staatliche Plankommission ist dafür verantwortlich, daß ein umfassender Katalog aller , in der Deutschen Demokratischen Republik erlernbaren volkswirtschaftlich wichtigen Berufe ausgearbeitet wird, der jährlich auf den neuesten Stand zu bringen ist.
(3) Die Ämter für Arbeit und Berufsberatung sind für die Nachwuchslenkung verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit den Betrieben und Genossenschaften und den Oberschulen zusammen. Die Mädchen sind bei der Berufswahl und Berufsbildung besonders zu unterstützen. Sie sollen verstärkt für technische Berufe gewonnen werden.
(4) Die Lehrkräfte und Erzieher der Oberschulen und Einrichtungen der Berufsbildung wirken bei der Berufsorientierung eng mit Eltern, Genossenschaften, Hoch- und Fachschulen, Ämtern für Arbeit und Berufsberatung und gesellschaftlichen Organisationen zusammen. Die Schüler und Lehrlinge sind gründlich und rechtzeitig über die Möglichkeiten und die Wege der weiteren Qualifizierung zu informieren.
(5) Alle sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft und die Produktionsleitungen der Landwirtschaftsräte sind für die Gewinnung, Ausbildung und Qualifizierung ihres Facharbeiternachwuchses verantwortlich: Sie sind . hierbei von den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen sowie von den Oberschulen und Einrichtungen der Berufsbildung zu unterstützen: Die Ausbildung ist nach den besten Erfahrungen der genossenschaftlichen Arbeit zu organisieren.
(6) Durch die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe sind in enger Zusammenarbeit mit der Handwerkskammer Jugendliche für volkswirtschaftlich wichtige und traditionelle Berufe des Handwerks zu gewinnen. Die Ausbildung soll besonders in solchen Produktionsgenossenschaften des Handwerks und Handwerksbetrieben erfolgen, die eine hochenteickelte technische Ausrüstung besitzen und nach sozialistischen Prinzipien der Arbeitsorganisation arbeiten, um zu sichern, daß die Jugendlichen während der Ausbildung und bei ihrer Qualifizierung exakte Kenntnisse und vielseitige Fertigkeiten erwerben.
(7) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften sind dafür verantwortlich daß der Berufswettbewerb der Lehrlinge und der Schüler, die eine berufliche Ausbildung erhalten; als Bestandteil des sozialistischen Massenwettbewerbs durchgeführt wird. Der Berufswettbewerb ist so zu gestalten, daß die Fachkenntnisse der Lehrlinge und Schüler erhöht werden und ihre schöpferische Aktivität durch die Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung der Produktions- und Arbeitspläne entwickelt wird.
(8) Das sozialistische Leistungsprinzip "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung" ist in geeigneter, Weise und entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten in allen Formen der beruflichen Ausbildung für die Lehrlinge und Schüler anzuwenden.
§ 16. Die Jugendlichen, die ihre berufliche und allgemeine Bildung im System der Qualifizierung der Werktätigen erweitern, sind durch die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften allseitig zu unterstützen. Zugleich sind in enger Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen mehr Jugendliche für die Weiterbildung zu gewinnen. Dies gilt besonders für Jugendliche, die keine systematische Berufsbildung erhalten haben und diejenigen, die nachträglich den Abschluß der 10. oder 13. Klasse der Oberschule erwerben wollen. In allen Betrieben und Genossenschaften ist mit den Jugendlichen„ die ihre Facharbeiterprüfung abgeschlossen haben, ihre weitere Qualifizierung zu vereinbaren, kontrollierbar festzulegen und durch entsprechende Maßnahmen zu sichern.
§ 17. Die Staats- und Wirtschaftsorgane haben zu sichern, daß die vielseitigen Probleme, die sich aus der aktiven Teilnahme der jungen Generation am umfassenden Aufbau des Sozialismus ergeben, wissenschaftlich erforscht und die Ergebnisse für die Vervollkommnung der Bildung und Erziehung der Jugend genutzt werden. Zu diesem Zweck sind an Wissenschaftler der verschiedenen Zweige der Gesellschafts- und Naturwissenschaften exakte Forschungsaufträge zu erteilen, die in Gemeinschaftsarbeit mit Lehrkräften, Erziehern, Staats- und Wirtschaftsfunktionären, Vertretern anderer Fachgebiete und Kulturschaffenden gelöst werden sollen. Dabei sind in den Mittelpunkt der Untersuchungen Probleme zu stellen, wie: Die Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins, die Erziehung zur ordentlichen Arbeit; die Verantwortlichkeit und Selbständigkeit der Jugend; die Herausbildung neuer gesellschaftlicher Beziehungen zwischen den jungen Menschen; das Verhältnis zwischen jung und alt in der sozialistischen Gesellschaft; die technischen und kulturellen Interessen der Jugend; die neuen Entwicklungsmöglichkeiten der Mädchen und jungen Frauen im gesellschaftlichen Leben; die Rolle der Freien Deutschen. Jugend und ihrer Pionierorganisation "Ernst, Thälmann" im Prozeß der Bildung und Erziehung. Die Forschungsergebnisse sind den gesellschaftlichen Organisationen; insbesondere der Freien Deutschen Jugend, zur Verfügung zu stellen und öffentlich auszuwerten.
§ 18. (1) Jeder junge Bürger der Deutschen Demokratischen Republik kann sich zum Studium an einer Universität, Hoch- oder Fachschule bewerben. Die Zulassung zum Studium erfolgt nach dem Leistungsprinzip. Vor allem sind solche Jugendlichen zu berücksichtigen und zu fördern, die für bestimmte Fachgebiete besonders begabt und zu außergewöhnlichen Leistungen fähig sind. Für das Studium in den technischen und mathematischnaturwissenschaftlichen Fachrichtungen sind mehr Mädchen zu gewinnen.
(2) Die Leiter der staatlichen Organe, denen Universitäten, Hoch- und Fachschulen unterstehen, sind dafür verantwortlich, daß die Studenten, entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft ausgebildet werden. Hierzu sind eine umfassende Grundausbildung sowie eine organisch mit der Praxis verbundene Spezialausbildung erforderlich. Während. des gesamten Studiums dient die sozialistische Erziehung dem Ziel, die Studenten, auf der Grundlage der wissenschaftlichen Weltanschauung, zu hohen politischen und fachlichen Kenntnissen zu führen und sie mit den Grundsätzen und den Vorzügen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit vertraut zu machen.
(3) Die Initiative von Studenten und Fachschülern zur Bildung von wissenschaftlichen Studentenzirkeln, studentischen Forschungsgemeinschaften und gesellschaftlichen Konstruktionsbüros ist zu unterstützen.
(4) Die Studenten und Fachschüler sind darauf vorzubereiten und dafür zu gewinnen, ihre Tätigkeit entsprechend den staatlichen Plänen für den Einsatz von Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen dort aufzunehmen, wo sie der allseitigen Entwicklung unserer, Republik am besten dienen. In Übereinstimmung mit diesen Plänen sind zwischen den Betrieben und anderen Einrichtungen und den Studenten und Fachschülern spätestens ein Jahr vor Abschluß des Studiums Arbeitsvorverträge abzuschließen. Bei der Gewährung von Stipendien und beim Einsatz der Absolventen ist das Leistungsprinzip anzuwenden.
(5) Zur Förderung des Studiums, der wissenschaftlichen Arbeit, der künstlerischen Selbstbetätigung und des Sports sind Studentenwettstreite durchzuführen.
§ 19. (1) Beim Einsatz von Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen sind durch die Leiter der jeweiligen Staats- und Wirtschaftsorgane, Betriebe und staatlichen Einrichtungen die besten Erfahrungen bei, der Qualifizierung, von Nachwuchskadern anzuwenden. Sie sind entsprechend ihrem Leistungsvermögen einzusetzen. Ihre Betreuung durch erfahrene Werktätige, insbesondere- Wissenschaftler, ist zu sichern: Den Absolventen sind solche verantwortliche Aufgaben zu übertragen; die ihre selbständige und schöpferische Arbeit fördern. Besondere Beachtung ist der Weiterentwicklung der weiblichen Absolventen zu widmen.
(2) An die wissenschaftlichen Institutionen sind vorwiegend solche jungen Wissenschaftler zu berufen, die über gute praktische Erfahrungen auf ihrem Fachgebiet und in der sozialistischen Leitungstätigkeit verfügen.
(3) Die besten Wissenschaftler und Techniker sollen talentierte junge Menschen durch ihre unmittelbare Betreuung zu wissenschaftlicher und technischer Meisterschaft führen.
§ 20. Die Tätigkeit der Freien Deutschen Jugend und ihrer Pionierorganisation "Ernst Thälmann" ist in allen Bildungseinrichtungen von den Lehrkräften und Erziehern zu fördern. Die gesellschaftliche Kraft der Jugend- und Kinderorganisation ist bei der Erziehung der Jugend zum Verantwortungsbewußtsein sowie zur Verbesserung des Lernens und der Disziplin zu nutzen.
IV.
Die Entwicklung einer gesunden, kulturvollen und lebensfrohen Generation
§ 21. (1) Die junge Generation verändert mit dem umfassenden Aufbau des Sozialismus ihre Lebensweise. Sie ist daran interessiert, Verständnis für Literatur, Musik, bildende Kunst, Theater und Film zu gewinnen und sich selbst sinnvoll und künstlerisch zu betätigen.
(2) Die Staats- und Wirtschaftsorgane fördern in- enger Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen und Künstlerverbänden das Streben der Jugendlichen, die Werke der Kunst und Literatur kennen und verstehen zu lernen. Den Jugendlichen sind in vielfältigen Formen die humanistischen Werke der Weltkultur, :besonders die Werke der sozialistisch-realistischen Kunst zu vermitteln.
(3) Die staatlichen Organe wirken darauf hin, daß in Büchern, Filmen; Theaterstücken, Kompositionen, Werken der bildenden Kunst, in Rundfunk- und Fernsehprogrammen und in der Presse die Gegenwartsprobleme der Jugend gestaltet werden.
(4) Die Intendanten der Theater sind dafür verantwortlich, daß in die Spielpläne mehr Kinder- und Jugendstücke, die besonders Gegenwartsprobleme behandeln, aufgenommen werden. Durch Verträge mit jungen Dramatikern und Komponisten ist das Entstehen neuer Werke und deren Aufführung zu fördern.
(5) Die Kinder- und Jugendtheater haben die verantwortungsvolle Aufgabe, den Mädchen und Jungen entsprechend ihren Interessen Schätze der dramatischen Kunst und Musik nahe zu bringen.
§ 22. (1) Die Entwicklung der sozialistischen Kinder- und Jugendliteratur ist von den verantwortlichen staatlichen Organen gemeinsam mit den gesellschaftlichen Organisationen und Künstlerverbänden zu fördern. Dabei gilt es,
- geeignete Lesestoffe zu entwickeln und entsprechende Werke ausländischer Autoren zu übersetzen;
- die besten Neuerscheinungen und Nachauflagen unter allen Kindern, Jugendlichen, Lehrkräften und Erziehern, besonders durch die Entwicklung der Kinder- und Jugendbuchgemeinschaft zu verbreiten;
- wissenschaftliche Untersuchungen zur Theorie und Praxis der Kinder- und Jugendliteratur durch geeignete Fachkräfte durchzuführen und eine zentrale Dokumentation durch das Ministerium für Kultur einzurichten.
Für die Lösung dieser Aufgaben sind bewährte Schriftsteller, Bibliothekare, Übersetzer und Pädagogen zu gewinnen und mit Aufträgen zu betrauen.
(2) Für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Kinder- und -Jugendliteratur werden Staatspreise verliehen.
(3) In den öffentlichen Bibliotheken ist ausreichend Kinder- und Jugendliteratur bereitzustellen. An den Oberschulen sind mit Unterstützung der öffentlichen Bibliotheken Schülerbüchereien einzurichten und regelmäßig zu vervollständigen. Die Leiter der Bibliotheken haben unter der Jugend neue Leser zu werben und Literaturveranstaltungen für die Jugend durchzuführen.
§ 23. (1) Die Künstler und alle Kulturschaffenden tragen eine große Verantwortung für die Weiterentwicklung der sozialistischen deutschen Nationalkultur, Die Ausbildung des Nachwuchses an den künstlerischen Lehranstalten ist eng mit den gesellschaftlichen Erfordernissen des Lebens in unserer Republik zu verknüpfen.
(2) Befähigte Jugendliche, die sich in der Kulturarbeit der Freien Deutschen Jugend oder im künstlerischen Laienschaffen bewährt haben, sind für das Studium an künstlerischen Lehranstalten zu delegieren bzw. zu gewinnen.
(3) Das Ministerium für Kultur und die Leiter der kulturellen Einrichtungen und Institutionen sind dafür verantwortlich, daß junge Nachwuchskünstler auf die Übernahme leitender Funktionen in den Kunstinstituten planmäßig vorbereitet werden,
(4j Die verantwortlichen staatlichen Organe und die Leiter der kulturellen Einrichtungen und Institutionen fördern die Anleitung junger Künstler und sorgen dafür; daß bei der Auftragserteilung befähigte junge Kräfte berücksichtigt werden. Die Ausstellungen von Werken junger bildender Künstler sind zu unterstützen. Die besten Leistungen junger Künstler sollen öffentlich diskutiert und durch Presse, Funk und Fernsehen propagiert werden,
§ 24. (1) Das Streben der Jugendlichen, sich in Jugendklubs, Arbeitsgemeinschaften und Zirkeln fachlich-wissenschaftlich zu vervollkommnen, sich schöpferisch auf kulturellem Gebiet zu betätigen und ihre sportlichen und touristischen Fähigkeiten auszubilden, ist durch die Staats- und Wirtschaftsorgane gemeinsam mit den gesellschaftlichen Organisationen und Künstlerverbänden allseitig zu fördern. Die Tätigkeit der naturwissenschaftlich-technischen Zirkel und Arbeitsgemeinschaften ist auf volkswirtschaftliche Schwerpunkte zu lenken.
(2) Durch die Leiter von kulturellen Einrichtungen und künstlerischen, wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Institutionen ist die Bildung von Jugendklubs zu gewährleisten, um die Neigungen und Talente der Jugend besonders zu entwickeln.
(3) Die Leiter der Jugend-, Sport-, Kultur- und Erholungseinrichtungen haben zu sichern, daß Jugendliche für die Tätigkeit in Klubräten, Aktivs, Fachkommissionen und andere Formen der ehrenamtlichen Arbeit gewonnen werden.
(4) Die Leiter und Mitarbeiter von Klubs, Jugendeinrichtungen, Zirkeln und Arbeitsgemeinschaften. sind planmäßig zu qualifizieren.
(5) Die Leiter der kulturellen Einrichtungen und künstlerischen Institutionen haben das künstlerische Laienschaffen der Jugendlichen zu fördern. Dafür sind auch Berufskünstler zu gewinnen.
§ 25. (1) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe, die Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften unterstützen die Jugendklubs, Zirkel, Interessen- und Arbeitsgemeinschaften auf technisch-naturwissenschaftlichem und kulturell-künstlerischem Gebiet in den Betrieben, Genossenschaften, Schulen, Wohngebieten, Kulturhäusern und außerschulischen Einrichtungen, Im Rahmen der vorhandenen Mittel sind Fachkräfte, Räumlichkeiten und Material bereitzustellen und die bestehenden Jugend- und Sporteinrichtungen unter Ausnutzung der örtlichen und betrieblichen Reserven weiter auszubauen und zu vervollkommnen. Sie gewährleisten, daß diese Einrichtungen instand gehalten werden und gewinnen Jugendliche und Sportler zu freiwilligen Arbeiten im Nationalen Aufbauwerk.
(2) Werden Jugendklubs und Jugendräume usw. neu geschaffen oder ausgebaut, ist vorher über deren Standorte und Einrichtungen mit den Jugendlichen zu beraten.
(3) Die zweckentfremdete Nutzung von Jugend-, Kultur- und Sporteinrichtungen ist untersagt.
§ 26. (1) Für Maßnahmen und Veranstaltungen, die der sozialistischen Erziehung der Jugend dienen, sind staatliche Vergünstigungen zu gewähren. Alle ton der Freien Deutschen Jugend oder ihrer Pionierorganisation "Ernst Thälmann", dem Deutschen Turn- und Sportbund, der Gesellschaft für Sport und Technik, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und den Komitees für Touristik und Wandern organisierten Jugend- und Sportveranstaltungen sind steuerfrei,
(2) Für Fahrten von Jugendlichen und Sportlern werden im . Einvernehmen mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend, des Deutschen Turn- und Sportbundes und der Gesellschaft für Sport und Technik durch die staatlichen Organe des Verkehrswesens Fahrpreisermäßigungen gewährt.
§ 27. (1) Die Ausbildung physischer Grundeigenschaften bestimmt den Inhalt der körperlichen Erziehung der jungen Generation, . Dem dient auch der Erwerb des Sportabzeichens der Deutschen Demokratischen Republik "Bereit zur Arbeit und zur Verteidigung der Heimat":
(2) Das Bestreben des Deutschen Turn- und Sportbundes, alle jungen Menschen zu gewinnen, regelmäßig Sport zu treiben, ist durch die Staats- und Wirtschaftsorgane zu unterstützen. Alle bedeutenden Fragen des sozialistischen Volkssports sind mit den Leitungen des Deutschen Turn- und Sportbundes zu beraten. Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe und die Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen helfen den Leitungen des Deutschen Turn- und Sportbundes und den Sportgemeinschaften, ein vielseitiges, interessantes und regelmäßiges sportliches Leben zu organisieren.
(3) Durch die verantwortlichen staatlichen Organe und die Leiter der Oberschulen und Einrichtungen der Berufsbildung ist zu gewährleisten, daß im Turnunterricht und in den Schulsportgemeinschaften die allseitige körperliche Grundausbildung im Vordergrund steht. Es ist zu sichern, daß alle Kinder bis zum Alter von 14 Jahren Schwimmen lernen: Jährlich sind Wettkämpfe um die Urkunde des Vorsitzenden des Staatsrates und Schulmeisterschaften für alle Schüler durchzuführen. Der Erwerb des Sportabzeichens der Deutschen Demokratischen Republik für Kinder und Jugendliche ist systematisch zu organisieren.
(4) An den Universitäten, Hoch- und Fachschulen ist die obligatorische Körpererziehung zu sichern und der freiwillige Studentensport systematisch zu entwickeln. Durch die Hoch- und Fachschulsportgemeinschaften wird ein vielseitiger, regelmäßiger Sportbetrieb mit alljährlichen Sportfesten organisiert.
§ 28. Das Streben der Sportjugend nach hohen sportlichen Leistungen und die Heranbildung junger Leistungssportler sowie die weitere Entwicklung und Vertiefung von Beziehungen der Sportler der Deutschen Demokratischen Republik mit Sportlern anderer Staaten sind durch die staatlichen Organe zu fördern.
§ 29. (1) Auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes ist zu sichern, daß verstärkt Sportmaterialien und -geräte sowie Ausrüstungsgegenstände für Touristik und Wandern produziert und bereitgestellt werden.
(2) Zur Förderung des Volkssports in den Wohngebieten, Gemeinden und Erholungszentren sind durch die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe gemeinsam mit dem Deutschen Turn- und Sportbund, der Gesellschaft für Sport und Technik, der Freien Deutschen Jugend und den anderen in der Nationaler Front des demokratischen Deutschland vereinten gesellschaftlichen Kräften Kleinstsportanlagen und Ausleihstationen für Sportmaterialien und -geräte zu schaffen sowie die Tätigkeit der Trainer und Betreuer zu unterstützen. Bei der Städte- und Dorfplanung ist zu berücksichtigen, daß Sportanlagen und -einrichtungen sowie Einrichtungen des Erholungswesens geschaffen werden.
§ 30. (1) Für alle Wandergebiete sind durch die örtlichen Staatsorgane in Verbindung mit den Komitees für Touristik und Wandern Wanderkataloge herauszugeben. Diese sollen die sozialistische Entwicklung der Gebiete und die Schwerpunkte der ökonomischen Entwicklung darstellen, Gedenkstätten der Arbeiterbewegung und Kulturdenkmäler historisch erläutern und auf die Schönheiten der Natur hinweisen. Um den erzieherischen und bildenden Wert der Touristik zu erhöhen, sind in geeigneten Produktionsbetrieben und auf Großbaustellen des Sozialismus Betriebsführungen zu ermöglichen.
(2) Die verantwortlichen staatlichen Organe und die Leiter der Oberschulen und Einrichtungen der Berufsbildung gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Komitees für Touristik und Wandern, daß interessante und inhaltsreiche Schulwanderungen stattfinden.
(3) Für die internationale Jugendtouristik sind besonders Mädchen und Jungen mit hervorragenden Leistungen beim sozialistischen Aufbau zu berücksichtigen.
(4) Der Landjugend sind in den Jugendherbergen, besonders in den Wintermonaten, ausreichend Plätze zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Ausstattung der Jugendherbergen und anderer Touristenunterkünfte sowie der Zeltplätze ist weiter zu vervollkommnen. Die Bereitschaft der Jugendlichen, an der Erhaltung und Vervollkommnung dieser Einrichtungen mitzuwirken, ist zu fördern. In den Sommerund Winterferien sind durch die verantwortlichen staatlichen Organe zusätzliche Wanderquartiere in Schulen, Internaten und anderen geeigneten Objekten bereitzustellen,
§ 31. (1) In ihren Ferien sollen sich die Schüler und Lehrlinge in der Gemeinschaft lebensfroher und selbstbewußter junger Menschen kräftigen und erholen. Diesem Zweck dient die Feriengestaltung für die Schüler der Oberschulen und Einrichtungen der Berufsbildung. Träger der Feriengestaltung sind die Staats- und Wirtschaftsorgane, die sozialistischen Betriebe und Genossenschaften. Sie wirken dabei eng mit den Eltern, der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation „Ernst Thälmann" und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund zusammen.
(2) In den Schuljahresarbeitsplänen sind für alle Ferienzeiten die Aufgaben festzulegen.
§ 32. (1) Durch die Staats- und Wirtschaftsorgane ist gemeinsam mit den gesellschaftlichen Organisationen und den Eltern die Erziehung der Jugend zur gesunden Lebensführung und zu hygienischen Verhaltensweisen durch zweckmäßige Maßnahmen und Aufklärung zu sichern. Dazu gehört eine ständige Aufklärung über die gesundheitsschädigenden Folgen des Mißbrauchs von Nikotin und Alkohol.
(2) Das Ministerium für Gesundheitswesen und das Ministerium für Volksbildung sind für den weiteren Ausbau und die planmäßige Durchführung des Jugendgesundheitsschutzes verantwortlich. Die Maßnahmen des Jugendgesundheitsschutzes sind auf die Förderung und Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Jugendlichen, auf die Verminderung von Infektionskrankheiten und anderer im Jugendalter häufig auftretender Erkrankungen und Gesundheitsstörungen zu konzentrieren,
(3) Aus der wissenschaftlichen Beobachtung der gesundheitlichen Entwicklung und des Krankheitsgeschehens Jugendlicher sind Schlußfolgerungen für vorbeugende und rehabilitative Maßnahmen zu ziehen und zu verwirklichen.
(4) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften sind dafür verantwortlich, daß in ihren Bereichen die Aufgaben auf dem Gebiet des Jugendgesundheitsschutzes verwirklicht werden.
§ 33. (1) Die Staats- und Wirtschaftsorgane, die Lehrkräfte und Erzieher haben in Verbindung mit den Eltern kameradschaftlich und verständnisvoll zu helfen, daß sich bei den jungen Menschen ein Verhalten herausbildet, das den sozialistischen Lebensformen entspricht.
(2) Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, in Zusammenarbeit mit den Eltern und den gesellschaftlichen Organisationen den jungen Menschen die Bedeutung und den Inhalt der Ehe in der sozialistischen Gesellschaft als einer auf gegenseitiger Liebe und Achtung, Gleichberechtigung, gemeinsamer Erziehung der Kinder, kameradschaftlicher Zusammenarbeit und Hilfsbereitschaft beruhenden Lebensgemeinschaft zu erklären.
(3) Durch die örtlichen staatlichen Organe sind in Verbindung mit den gesellschaftlichen Organisationen die jungen Eheleute in Wohnungsfragen, bei Problemen der Kindererziehung und in ihrer beruflichen Weiterbildung zu beraten und zu unterstützen.
(4) Die Staats- und Wirtschaftsorgane, insbesondere die Organe der Volksbildung, des Gesundheitswesens und der Kultur, sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit mit der Schule und den gesellschaftlichen . Organisationen eine wirksame pädagogische Aufklärung zur Hilfe für die Eltern bei der sozialistischen Erziehung ihrer Kinder zu entwickeln,
V.
Die Mitwirkung der Jugend an der Leitung des Staates und die Verantwortung der Staats- und Wirtschaftsorgane für die Verwirklichung der Grundsätze der sozialistischen Jugendpolitik
§ 34. (1) Die Jugend der Deutschen Demokratischen Republik nimmt voller Tatendrang am umfassenden Aufbau des Sozialismus teil und trägt in der Produktion und bei der Leitung von Staat und Wirtschaft mit Verantwortung für das Ganze. Die Jugend erfüllt bewußt ihre staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten und wirkt auf vielfältige Weise aktiv an der Leitung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens mit.
(2) Die Talente der Jugend, ihre Fähigkeiten und. ihr schöpferisches Vorwärtsdrängen sind von allem Staatsund Wirtschaftsorganen zu nutzen, um die, Qualität der Leitungstätigkeit ständig zu vervollkommnen, Die Staats- und Wirtschaftsorgane fördern vor allem die Initiative der Freien Deutschen Jugend zur Verwirklichung des Volkswirtschaftsplanes. Sie fördern die sozialistische Einstellung der jungen Menschen zur Arbeit und zu ihrem Staat.
(3) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre, Lehrkräfte und Erzieher haben die Pflicht, dje Jugend bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen und für deren strikte Einhaltung zu sorgen. Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane haben Maßnahmen, die die Jugend betreffen, zuvor mit Jugendlichen zu beraten, deren Vorschläge und Meinungen und die Beschlüsse des Zentralrates der FDJ zu berücksichtigen.
(4) Die Staats- und Wirtschaftsorgane sind dafür verantwortlich, daß besonders die Mädchen und jungen Frauen unterstützt werden, damit sie die auf politischem; wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet vorhandenen Entwicklungsmöglichkeiten besser nutzen können.
§ 35. (1) Die Erziehung, Bildung und Förderung der Jugend sind gemeinsames Anliegen der Organe. des sozialistischen Staates, der Eltern, und aller in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vereinten Kräfte. Grundsätzliche Probleme der jungen Generation sind in der Öffentlichkeit zu behandeln und gemeinsam mit allen gesellschaftlichen Kräften, vor allem der Freien Deutschen Jugend und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund zu lösen.
(2) Im Interesse der Persönlichkeitsentwicklung jedes jungen Menschen sind die Volksvertretungen und ihre Organe, die Leiter der Betriebe, die Vorstände der Genossenschaften und die Lehrkräfte und Erzieher verpflichtet, gemeinsam mit den Eltern und den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen die Jugend zum aktiven Kampf gegen die imperialistische Ideologie zu befähigen. E5" ist die Pflicht aller Staatsund Wirtschaftsorgane, gesellschaftlichen Organisationen und Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die Jugend bei der Überwindung alter überlebter kapitalistischer Gewohnheiten zu unterstützen:
(3) Bei den zentralen Staats- und Wirtschaftsorganen sind beratende Organe wie Jugendarbeitsgruppen und Jugendaktivs zu bilden, die den Leitern bei der Ausarbeitung und Lösung der Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik in ihrem Bereich helfen. Mitglieder dieser Organe sollen hervorragende Jugendliche, vor allem aus der Produktion, und erfahrene Funktionäre sein. Für die Bildung dieser Organe tragen die Leiter die Verantwortung.
§ 36. (1) Die örtlichen Volksvertretungen haben alle Organe ihres Verantwortungsbereiches auf, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik zu orientieren.
(2) Die örtlichen Volksvertretungen
- gewährleisten in ihrer Tätigkeit, daß bei der Lösung aller Aufgaben die Grundsätze der sozialistischen Jugendpolitik berücksichtigt und verwirklicht werden und insbesondere Jugendliche für die Beratung und Durchführung aller Aufgaben gewonnen werden;
- gewährleisten, daß der Anteil qualifizierter Jugendlicher, insbesondere aus den Reihen der Arbeiterjugend, der jungen Genossenschaftsmitglieder, der Mädchen und jungen Frauen in den Ständigen Kommissionen und deren Aktivs erhöht wird.
§ 37. (1) Die jungen Abgeordneten wirken bei der Lösung aller Aufgaben der jeweiligen Volksvertretung aktiv mit. Sie treten insbesondere dafür ein, daß die Vorschläge, Probleme und Hinweise der Jugendlichen in der gesamten Tätigkeit der Volksvertretungen beachtet werden.
(2) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe fördern durch besondere Maßnahmen die Initiative und Aktivität der jungen Abgeordneten.
(3) Im Rahmen der regelmäßigen Rechenschaftslegung ist zu sichern, daß die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen auch vor jungen Wählern und noch nicht wahlberechtigten Jugendlichen auftreten.
§ 38. Hervorragende junge Arbeiter, Genossenschaftsmitglieder, Angehörige der Intelligenz und andere junge Werktätige sind durch die Staats- und Wirtschaftsorgane mit Unterstützung der Leiter der Betriebe und der Vorstände der Genossenschaften auf die Übernahme leitender Funktionen in den Staats- und Wirtschaftsorganen vorzubereiten. Befähigte Mädchen und junge Frauen sind dabei besonders zu fördern.
§ 39. (1) Alljährlich werden Maßnahmen zur Förderung der Jugend und des Sports in den, Volksvertretungen der Kreise, Städte; Stadtbezirke und Gemeinden beschlossen und in den Betrieben, staatlichen Einrichtungen und Genossenschaften durch die Leiter bzw. Vorstände festgelegt. Diese Maßnahmen dienen der aktiven Teilnähme der Jugend am politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben.
(2) In den Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden werden diese Maßnahmen durch die jeweiligen Räte gemeinsam mit den ständigen Kommissionen, den Jugendlichen und den entsprechenden Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen vorbereitet. Die Räte sind verpflichtet, vor den Volksvertretungen, vor der Jugend und den Sportlern Rechenschaft über die Verwirklichung der Maßnahmen abzulegen.
(3) In den Betrieben, staatlichen Einrichtungen und Genossenschaften arbeiten die Leiter und Vorstände bei der Vorbereitung dieser Maßnahmen mit der Freien Deutschen Jugend, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Deutschen Turn- und Sportbund und anderen gesellschaftlichen Organisationen und mit allen Jugendlichen und Sportlern zusammen. Sie sichern, daß die Maßnahmen mit Hilfe der Jugend und Sportler verwirklicht werden und erstatten vor ihnen Bericht.
§ 40. Die Volksvertretungen und ihre Organe in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden, die Leiter der Betriebe und Bildungsstätten sowie die Vorstände der Genossenschaften gewährleisten gemeinsam mit den gesellschaftlichen Organisationen, daß die jährliche „Woche der Jugend und Sportler" zu einem Höhepunkt der Aktivität der Jugend gestaltet wird.
§ 41. Die Staats-; und Wirtschaftsfunktionäre, die Leiter der Betriebe und Bildungseinrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften erziehen gemeinsam mit den Eltern und gesellschaftlichen Organisationen die Jugend zur Achtung und bewußten Einhaltung der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik. Sie sichern, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Förderung und den Schutz der Jugend strikt eingehalten werden. Sie fördern die Bereitschaft der Jugendlichen, Rechtsverletzungen zu verhüten und die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu festigen. Die Organe der Rechtspflege müssen in besonderem Maße dazu beitragen, der Jugend das sozialistische Recht zu erläutern und sie zu einem hohen Staats- und Rechtsbewußtsein zu erziehen.
§ 42. (1) Die Staats- und Wirtschaftsorgane haben zu gewährleisten, daß die politische, geistige, körperliche und moralische Entwicklung der Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen wirksam geschützt wird.
(2) Die Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane, die Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften sind in ihrem Verantwortungsbereich für den Schutz der Arbeitskraft der Jugendlichen verantwortlich, Sie wirken dabei mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund zusammen.
(3) Der Jugendarbeitsschutz ist in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der modernen Produktion und mit dem Wissen und Können der jungen Facharbeiter, Lehrlinge und Schüler weiter zu vervollkommnen: Den jungen Facharbeitern, Lehrlingen und! Schülern sind die Bestimmungen für den Jugendarbeitsschutz regelmäßig und gründlich zu erläutern.
(4) Die Leiter und Besitzer von Gaststätten und die Leiter von anderen öffentlichen Einrichtungen sind dafür verantwortlich, daß in ihren Gaststätten und Einrichtungen die Bestimmungen zum Schutze der Jugend streng eingehalten werden. Die staatlichen Organe kontrollieren die Einhaltung dieser Bestimmungen.
(5) Die Staats- und Wirtschaftsorgane haben in enger Zusammenarbeit mit allen gesellschaftlichen Kräften, insbesondere den Eltern, Ursachen und begünstigende Faktoren, die zu Verletzungen der gesellschaftlichen Disziplin durch Jugendliche oder zu strafbaren Handlungen Jugendlicher führen können, zu beseitigen.
§ 43. (1) Die Kontrollposten der Freien Deutschen Jugend sind fester Bestandteil des Systems der Arbeiter-undBauern-Inspektion. Sie helfen; die sozialistische Gesetzlichkeit zu wahren , und zu entwickeln, indem sie für die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes, für neue Arbeitsmethoden und Verbesserungsvorschläge sowie gegen Gleichgültigkeit, Schlendrian, Bürokratismus und Formalismus kämpfen.
(2) Die Hinweise der Kontrollposten sind von den verantwortlichen Staats- und Wirtschaftsfunktionären entsprechend dem Festlegungen über die Behandlung von Eingaben der Bürger zu bearbeiten und für die Verbesserung der Leitungstätigkeit auszuwerten:
(3) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe, die Leiter der Betriebe und die Vorstände der Genossenschaften sichern, daß die -Kontrollposten der Freien Deutschen Jugend und Jugendliche, die in anderen Einrichtungen der gesellschaftlichen und staatlichen Kontrolle mitarbeiten, in ihrer Tätigkeit unterstützt werden
§ 44. (1) Die Staats= und Wirtschaftsfunktionäre; die Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen und die Vorstände der, Genossenschaften sind verpflichtet, die Bereitschaft er Jugend zu fördern, die sozialistische Heimat gegen alle Angriffe des Imperialismus zu verteidigen. Sie haben den Jugendlichen unter aktiver Beteiligung der Freien Deutschen Jugend, der Gesellschaft für Sport und Technik und des Deutschen Roten Kreuzes zu ermöglichen, sich bereits vor Ableistung des Wehrdienstes militärische, technische und medizinische Kenntnisse anzueignen und mit den Jugendlichen ihres Bereiches, die ihren Wehrdienst ableisten, eine enge Verbindung zu halten:
(2) Die Kommandeure aller Einheiten der bewaffneten Kräfte der Deutschen Demokratischen Republik sind verpflichtet, die Initiative der jungen Angehörigen ihrer Einheiten allseitig zu fördern, sie zu Bürgern mit sozialistischer Moral im Geiste des, Patriotismus, des sozialistischen Internationalismus und der Völkerfreundschaft zu erziehen und ihnen hohe militärische Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
VI.
Schlußbestimmungen
§ 45. (1) Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik legt auf der Grundlage dieses Gesetzes die Hauptaufgaben der staatlichen Jugendpolitik fest und ,kontrolliert, wie die Staats- und Wirtschaftsorgane sie erfüllen. Er ist für die einheitliche Durchführung der staatlichen Jugendpolitik verantwortlich.
(2) Der Ministerrat erläßt die zur Durchführung die ses Gesetzes erforderlichen gesetzlichem Bestimmungen.
§ 46. Die Leiter der zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane sind verpflichtet, alljährlich, in der Regel in der "Woche der Jugend und Sportler", öffentlich darüber Rechenschaft abzulegen, wie die Grundsätze und Aufgaben dieses Gesetzes in ihrem Bereich verwirklicht worden sind. Diese Rechenschaftsberichte sind vom Amt für Jugendfragen beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik zusammenzufassen und öffentlich auszuwerten.
§ 47. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf alle jungen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Anwendung.
§ 48. (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 8. Februar 1950 über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung (GBl. S. 95) außer Kraft.
in Kraft getreten am 6. Mai 1964.
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am vierten Mai neunzehnhundertvierundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den vierten Mai neunzehnhundertvierundsechzig
Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht
Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1964 Teil I. S. 75
© 7. Dezember 2004 - 30. Januar 2005
Gesetz über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik
-Jugendgesetz der DDR-
vom 28. Januar 1974
aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889)
In der Deutschen Demokratischen Republik stimmen die grundlegenden Ziele und Interessen von Gesellschaft, Staat und Jugend überein. Geführt von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, haben die Arbeiterklasse, alle anderen Werktätigen und die Jugend den Staat der Arbeiter und Bauern geschaffen. Gemeinsam gestalten sie die Deutsche Demokratische Republik, ihr sozialistisches Vaterland.
Die sozialistische Gesellschaftsordnung, in der Ausbeutung und Unterdrückung des Menschen für immer beseitigt sind, garantiert der Jugend ihre entscheidenden Rechte. Die 1946 von der Freien Deutschen Jugend proklamierten Grundrechte der jungen Generation - die politischen Rechte, das Recht auf Arbeit und Erholung, das Recht auf Bildung und das Recht auf Freude und Frohsinn - sind in der Deutschen Demokratischen Republik seit langem Gesetz und gesellschaftliche Praxis.
Die entwickelte sozialistische Gesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik mitzugestalten und im festen Bruderbund mit der Sowjetunion an der allseitigen Integration der sozialistischen Staatengemeinschaft mitzuwirken - das sind revolutionäre Aufgaben der heutigen Jugend. Das ist ihr grundlegendes Recht und ihre grundlegende Pflicht. Für jeden jungen Menschen sind, entsprechend den in der sozialistischen Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten humanistischen Prinzipien, die Bedingungen gegeben, seine Talente und Fähigkeiten frei und schöpferisch zu entfalten, sich als Persönlichkeit zu entwickeln und ein glückliches Leben zu führen. Alles zu tun für die Sicherung des Friedens, für das Wohl des Menschen, für das Glück des Volkes, für die Interessen der Arbeiterklasse und aller Werktätigen - darin bestehen Sinn und Inhalt des Lebens der Jugend.
Anliegen der sozialistischen Gesellschaft ist es, alle jungen Menschen für diese Aufgabe zu befähigen, ihnen Vertrauen entgegenzubringen und umfassende Verantwortung zu übertragen. Sie fördert den Willen und die Bereitschaft der Jugend und ihrer einheitlichen sozialistischen Jugendorganisation, der Freien Deutschen Jugend, hohe Leistungen für den Sozialismus zu vollbringen.
Um die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft allseitig zu gewährleisten und die Jugend dabei zu fördern, beschließt die Volkskammer folgendes Gesetz:
I.
Die Entwicklung der Jugend zu sozialistischen Persönlichkeiten
§ 1. (1) Vorrangige Aufgabe bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist es, alle jungen Menschen zu Staatsbürgern zu erziehen, die den Ideen des Sozialismus treu ergeben sind, als Patrioten und Internationalisten denken und handeln, den Sozialismus stärken und gegen alle Feinde zuverlässig schützen. Die Jugend trägt selbst hohe Verantwortung für ihre Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten.
(2) Aufgabe jedes jungen Bürgers ist es, auf sozialistische Art zu arbeiten, zu lernen und zu leben, selbstlos und beharrlich zum Wohle seines sozialistischen Vaterlandes - der Deutschen Demokratischen Republik - zu handeln, den Freundschaftsbund mit der Sowjetunion und den anderen sozialistischen Bruderländern zu stärken und für die allseitige Zusammenarbeit der sozialistischen Staatengemeinschaft zu wirken. Es ist ehrenvolle Pflicht der Jugend, die revolutionären Traditionen der Arbeiterklasse und die Errungenschaften des Sozialismus zu achten und zu verteidigen, sich für Frieden und Völkerfreundschaft einzusetzen und antiimperialistische Solidarität zu üben. Alle jungen Menschen sollen sich durch sozialistische Arbeitseinstellung und solides Wissen und Können auszeichnen, hohe moralische und kulturelle Werte ihr eigen nennen und aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben, an der Leitung von Staat und Gesellschaft teilnehmen. Ihr Streben, sich den Marxismus-Leninismus, die wissenschaftliche Weltanschauung der Arbeiterklasse, anzueignen und sich offensiv mit der imperialistischen Ideologie auseinanderzusetzen, wird allseitig gefördert. Die jungen Menschen sollen sich durch Eigenschaften wie Verantwortungsgefühl für sich und andere, Kollektivbewußtsein und Hilfsbereitschaft, Beharrlichkeit und Zielstrebigkeit, Ehrlichkeit und Bescheidenheit, Mut und Standhaftigkeit, Ausdauer und Disziplin, Achtung vor den Älteren, ihren Leistungen und Verdiensten sowie verantwortungsbewußtes Verhalten zum anderen Geschlecht auszeichnen. Sie sollen sich gesund und leistungsfähig halten.
§ 2. (1) Die Entwicklung der jungen Menschen zu sozialistischen Persönlichkeiten ist Bestandteil der Staatspolitik der Deutschen Demokratischen Republik und der gesamten Tätigkeit der sozialistischen Staatsmacht. Sie wird gewährleistet durch die Abgeordneten, die Leiter und Mitarbeiter der zentralen und örtlichen staatlichen Organe, der wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter der Betriebe, Kombinate; Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften, die ihnen unterstehenden Leiter und Mitarbeiter (im folgenden Staats- und Wirtschaftsfunktionäre) sowie durch die Lehrer und Erzieher. Sie wirken dabei mit allen Bürgern und allen in der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik vereinten Parteien und Massenorganisationen - vor allem mit der Freien Deutschen Jugend - zusammen.
(2) Für die Arbeiterklasse ist es Ehre und Klassenpflicht, die heranwachsende Generation sozialistisch zu erziehen. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre unterstützen die vielfältigen Aktivitäten der Arbeiter und ihrer Kollektive.
(3) Die Eltern tragen gegenüber der Gesellschaft große Verantwortung für die sozialistische Erziehung ihrer Kinder, für ihre geistige, moralische und körperliche Entwicklung, für ihre Vorbereitung auf die Arbeit und das Leben im Sozialismus. Die Gesellschaft achtet und anerkennt das Wirken der Eltern und ihrer gewählten Vertretungen bei der sozialistischen Erziehung und gewährleistet, daß die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder in der Familie beraten und wirksam unterstützt werden.
(4) Gesellschaft und Staat fördern die Tätigkeit der Freien Deutschen Jugend. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher sind verpflichtet, bei der sozialistischen Erziehung der Jugend mit der Freien Deutschen Jugend zusammenzuwirken. Sie berücksichtigen in ihrer Tätigkeit die Beschlüsse der Freien Deutschen Jugend.
§ 3. (1) Die Jugend hat die Aufgabe, aktiv an der Gestaltung der sozialistischen Demokratie mitzuwirken und ihre Fähigkeit zur Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben zu erhöhen. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher befähigen die jungen Menschen, ihre staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Sie beziehen sie - entsprechend den Prinzipien der sozialistischen Demokratie - in ihre Arbeit ein.
(2) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre fördern die Aktivität der jungen Abgeordneten. Sie entwickeln deren Erfahrungsaustausch und unterstützen ihre politische und.. berufliche Entwicklung:
(3) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre bereiten planmäßig Jugendliche, die sich in der politischen und beruflichen Tätigkeit bewähren, für die Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft vor.
§ 4. (1) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend der Jugend die Politik der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der Arbeiter-und-Bauern-Macht zu erläutern und ihr die politische Bedeutung der Aufgaben zu erklären; die ihr übertragen werden. Sie entwickeln und fördern das Bedürfnis der Jugend, sich mit politischen Grundfragen der Gesellschaft vertraut zu machen.
(2) Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen der Deutschen Demokratischen Republik sind verpflichtet, die Qualität und die Anzahl von Veröffentlichungen, Sendungen und Produktionen zu erhöhen, die den vielseitigen Interessen der Jugend und den Erfordernissen sozialistischer Jugenderziehung entsprechen.
(3) Die Verlage sind verpflichtet, im größeren Umfang solche Publikationen herauszugeben, die die politische, weltanschauliche, naturwissenschaftlich-technische, moralische, ästhetische und staatsbürgerliche Bildung und Entwicklung der Jugend fördern. Die Vorschläge des Zentralrates der Freien Deutschen Jugend sind dabei zu berücksichtigen.
§ 5. (1) Das internationalistische Handeln der Jugend zur Festigung des Bruderbundes mit der Sowjetunion und den anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft ist von den Staats- und Wirtschaftsfunktionären umfassend zu unterstützen. Die Jugend ist über die Aufgaben und Entwicklungsprozesse bei der Gestaltung der allseitigen Zusammenarbeit und der sozialistischen ökonomischen Integration zu informieren, ihr sind planmäßig Aufgaben in eigene Verantwortung zu übertragen.
(2) Aufgäbe der Jugendlichen ist es, ihre Kenntnisse und Erfahrungen über die Entwicklung und das Leben in der Sowjetunion und in den anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft zu vertiefen, Die Festigung der Beziehungen der Jugendorganisationen der Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft und das gemeinsame Wirken der Jugend ist durch die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher zu fördern.
§ 6. (1) Die Jugend achtet die Gesetze der Deutschen Demokratischen. Republik und handelt entsprechend den Normen des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen. Die Staatsund Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher vermitteln der Jugend Kenntnisse über Staat, Demokratie und Recht im Sozialismus. Sie fördern die Aktivität der Freien Deutschen Jugend bei der Verwirklichung des sozialistischen Rechts. Gemeinsam mit den Eltern und den gesellschaftlichen Organisationen erziehen sie die Jugend zur Achtung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit.
(2) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher gewährleisten den wirksamen. Schutz der Jugendlichen vor allen Einflüssen, die ihre Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten gefährden. Die örtlichen Volksvertretungen, die zentralen und örtlichen staatlichen Organe, die wirtschaftsleitenden Organe (im folgenden staatliche und wirtschaftsleitende Organe), die Betriebe, Kombinate, Einrichtungen und Genossenschaften. sichern die Einhaltung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften zum Schutz der Jugend und üben die Kontrolle darüber aus.
§ 7. Staats- und Wirtschaftsfunktionäre, Lehrer, Erzieher und Eltern sowie andere Bürger; die sich um die sozialistische Erziehung der Jugend besonders verdient gemacht haben; sind zu -würdigen und mit staatlichen Auszeichnungen zu ehren.
II.
Die Förderung der Initiative der werktätigen Jugend
§ 8. (1) Die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert, daß die werktätige Jugend - gemeinsam mit allen Werktätigen - an der Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes mitwirkt. Die jungen Arbeiter, Genossenschaftsbauern, Angehörigen der Intelligenz, Angestellten, Mitglieder von Produktionsgenossenschaften und Lehrlinge richten ihre Initiative auf ein hohes Entwicklungstempo der sozialistischen Produktion, die Erhöhung der Effektivität, den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und das Wachstum der Arbeitsproduktivität. Durch fleißige Arbeit, hohes berufliches Können und durch ständige Qualifizierung mehren sie den gesellschaftlichen Reichtum des Volkes und dienen damit auch ihrer eigenen Entwicklung.
(2) Die Arbeiterjugend als Teil und Nachwuchs der führenden Klasse hat die Aufgabe, durch ihre Haltung, ihr Schöpfertum und ihre Leistungen bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik beispielhaft zu wirken.
(3) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sowie die Leiter der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen und die Vorstände der Genossenschaften (im folgenden Leiter und Vorstände) fördern im Zusammenwirken mit der Freien Deutschen Jugend, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und anderen gesellschaftlichen Organisationen die vielfältigen Initiativen der werktätigen Jugend - besonders der Arbeiterjugend - zur Erfüllung der Pläne.
§ 9. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre sind verantwortlich, die Leistungen der werktätigen Jugend entsprechend dem sozialistischen Leistungsprinzip zu entlohnen, zu prämieren und auf vielfältige Art und Weise moralisch zu würdigen. Sie sichern, daß der Lohn und die Prämie die werktätige :Jugend daran interessieren, hohe Arbeitsleistungen zu vollbringen, höhere Verantwortung zu übernehmen und die erforderliche Qualifikation zu erwerben.
§ 10. (1) Die werktätige Jugend nimmt aktiv am sozialistischen Wettbewerb teil. Die Leiter und Vorstände sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Leitungen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Freien Deutschen Jugend die werktätige Jugend umfassend in den sozialistischen Wettbewerb einzubeziehen und ihr auf der Grundlage aufgeschlüsselter Pläne abrechenbare Aufgaben zu übertragen. Die Teilnahme der Jugend an der Neuererbewegung ist besonders zu fördern. Es sind der Leistungsvergleich und der Erfahrungsaustausch innerbetrieblich und überbetrieblich zu organisieren. In Rechenschaftslegungen der Leiter und Vorstände sowie bei Abrechnungen des sozialistischen Wettbewerbs sind die Leistungen der Jugend einzuschätzen und zu würdigen.
(2) Die Leiter und Vorstände gewährleisten, daß die werktä tige Jugend in die Plandiskussion einbezogen wird. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend haben das Recht, den örtlichen Volksvertretungen, den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen sowie den Leitern und Vorständen Vorschläge zu den Plänen zu unterbreiten.
(3) Die Freie Deutsche Jugend hat das Recht, in enger Zusammenarbeit mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und in Abstimmung mit den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen volkswirtschaftliche Masseninitiativen der werktätigen Jugend zur Erfüllung und Übererfüllung der Fünfjahr- und Jahrespläne auszulösen und zu organisieren. Sie sind durch die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre zu fördern.
Zur Förderung und Anerkennung der volkswirtschaftlichen Initiativen der Jugend wird ein "Konto junger Sozialisten" gebildet. Das Konto umfaßt finanzielle Mittel, die von der Jugend zusätzlich zum Plan bzw. durch spezielle Jugendinitiativen erwirtschaftet werden. Diese Mittel werden auf Vorschlag der Freien Deutschen Jugend vor allem zur Unterstützung politischer, kultureller, sportlicher, touristischer und anderer Initiativen der, Jugend sowie zur planmäßigen Erweiterung der materiellen Bedingungen für die Jugendarbeit eingesetzt. Zuführung und Verwendung der Mittel des „Kontos junger Sozialisten" sind durch den Ministerrat in Übereinstimmung mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend zu regeln.
§ 12. (1) Die werktätige Jugend nimmt aktiv an der Bewegung "Sozialistisch arbeiten, lernen und leben" teil. Die Leiter und Vorstände fördern in allen Arbeitskollektiven das Streben der werktätigen Jugend zur sozialistischen Gemeinschaftsarbeit. Sie erweitern planmäßig die Bedingungen zur Teilnahme junger Menschen an den verschiedenen Formen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit und sichern dabei die enge, kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen älteren und jüngeren Werktätigen.
(2) Die Leiter und Vorstände schaffen langfristig und planmäßig alle Voraussetzungen für die Bildung von Jugendbrigaden und die Übergabe von Jugendobjekten. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes haben das Recht, Vorschläge für die Bildung von Jugendbrigaden und Jugendobjekten sowie für deren Entwicklung zu unterbreiten: Die Leiter und Vorstände vereinbaren mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend die politischen; ökonomischen und kulturellen Zielstellungen sowie die Leitung und Förderung der. Jugendbrigaden und Jugendobjekte. Die Auflösung von Jugendbrigaden und Jugendobjekten ist mit den zuständigen Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes abzustimmen.
(3) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe können auf der Grundlage der Fünfjahr- und Jahrespläne mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend vereinbaren, volkswirtschaftliche Schwerpunktaufgaben als Jugendobjekte zu übergeben.
§ 13. (1) Die werktätige Jugend in der sozialistischen Landwirtschaft leistet einen aktiven Beitrag zur planmäßigen Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung und der Volkswirtschaft mit landwirtschaftlichen Produkten. Die Vorstände der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften, die Direktoren der volkseigenen Güter und die Leiter kooperativer Einrichtungen fördern besonders die aktive Mitarbeit der jungen Genossenschaftsmitglieder und jungen Arbeiter der Landwirtschaft an der weiteren sozialistischen Intensivierung und dem planmäßigen Übergang der Landwirtschaft zu industriemäßigen Produktionsmethoden auf dem Weg der Kooperation. Sie sind verpflichtet, die Jugendlichen und Jugendkollektive rechtzeitig für die Arbeit an modernen Maschinen und industriemäßigen Anlagen vorzubereiten und planmäßig in Jugendbrigaden und Jugendobjekten einzusetzen. Ihre politische und fachliche Qualifizierung ist entsprechend den Erfordernissen für die industriemäßige Produktion zu sichern.
(2) Die Vorstände der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften sorgen in Zusammenarbeit mit der Freien Deutschen Jugend dafür, daß junge Genossenschaftsbauern für die Wahl in die Vorstände und Kommissionen vorgeschlagen und für die Ausübung dieser Funktionen befähigt werden.
§ 14. (1) Die Teilnahme der Jugend an der Bewegung "Messe der Meister von morgen" (MMM) ist von den Staats- und Wirtschaftsfunktionären zu fördern. Die Leiter und Vorstände stellen der Jugend aus den Fünfjahr- und Jahresplänen, insbesondere aus den Plänen Wissenschaft und Technik, .Aufgaben und gewinnen erfahrene Facharbeiter, Ingenieure und Wissenschaftler zu ihrer Unterstützung. Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände sind für die Nutzung der Ergebnisse der Bewegung MMM verantwortlich.
(2) Für die Leitung und Planung der Bewegung MMM sind die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände verantwortlich. Sie sichern die politischen, organisatorisch-technischen und materiellen Voraussetzungen. Sie arbeiten mit den gesellschaftlichen Trägerorganisationen der Bewegung MMM - der Freien Deutschen Jugend, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Kammer der Technik und der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft - zusammen.
(3) Die Messen der Meister von morgen werden als Leistungs- und Lehrschauen des wissenschaftlich-technischen Schaffens der Jugend in den Betrieben, Genossenschaften, Schulen und Einrichtungen sowie in Gemeinden, in den Städten, Kreisen und Bezirken jährlich durchgeführt. Der Ministerrat veranstaltet gemeinsam mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend, dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, dem Präsidium der Kammer der Technik und dem Zentralvorstand der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft die Zentrale Messe der Meister von morgen.
(4) Ausgezeichnete Ergebnisse werden durch die "Medaille für hervorragende Leistungen in der -Bewegung Messen der Meister von morgen" anerkannt. Der Ministerrat, die Ministerien und andere zentrale staatliche Organe fördern hervorragende wissenschaftlich-technische Leistungen durch Ehrenpreise.
§ 15. (1) Die werktätige Jugend nimmt aktiv an der sozialistischen ökonomischen Integration teil. Sie leistet einen konkreten Beitrag für die Verwirklichung des RGW-Komplexprogramms und hilft mit, die Exportverpflichtungen und Aufgaben der ökonomischen Kooperation mit der Sowjetunion und den anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Die Leiter und Vorstände, die im Rahmen des RGW-Komplexprogramms sowie staatlicher Abkommen Vereinbarungen und Verträge mit Betrieben und Einrichtungen der sozialistischen Bruderländer abgeschlossen haben, übergeben den Jugendlichen volkswirtschaftliche Schwerpunktaufgaben als Jugendobjekte. Sie fördern die Zusammenarbeit der Jugend der Partnerbetriebe durch Erfahrungsaustausch und Leistungsvergleiche. Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre unterstützen die Jugend bei der Auswertung und Anwendung von Arbeits- und Neuerermethoden der Sowjetunion und der anderen Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft.
(3) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände delegieren hervorragende junge Werktätige zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, internationalen Messen, Fachtagungen, Kongressen und im Rahmen des Austausches von Arbeitsbrigaden in die Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft.
§ 16. (1) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände schaffen in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen und dem wachsenden Lernbedürfnis der Jugend Voraussetzungen für ihre ständige Qualifizierung. Dabei sind besonders die Aufgaben zur speziellen beruflichen Bildung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz festzulegen. Die Weiterbildung von Mädchen und jungen Frauen ist besonders zu fördern.
(2) Die Leiter und Vorstände sind verantwortlich, daß mit jedem jungen Werktätigen - vor Abschluß der Berufsausbildung oder eines Studiums sowie mit Beendigung des Ehrendienstes in den bewaffneten Organen - seine gesellschaftliche und berufliche Entwicklung beraten wird und dazu entsprechende Maßnahmen festgelegt werden:
(3) Die Leiter und Vorstände sorgen dafür, daß befähigte junge Facharbeiterinnen und Facharbeiter sowie ..Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften für ein Studium an Universitäten, Hoch- bzw. Fachschulen gewonnen, vorbereitet und delegiert werden. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes haben das Recht, den Leitern und Vorständen Vorschläge zu unterbreiten. Die Delegierung zum Studium erfolgt in Abstimmung mit ihnen.
§ 17. (1) Hervorragende persönliche und kollektive Leistungen der werktätigen Jugend sind mit Orden und anderen staatlichen Auszeichnungen zu würdigen.
(2) Der Ministerrat verleiht jährlich den Titel "Hervorragendes Jugendkollektiv der Deutschen Demokratischen Republik".
III.
Die Förderung der Initiative der lernenden und studierenden Jugend
§ 18. Aufgabe aller jungen Menschen ist es, zu lernen, sich hohes Wissen und Können anzueignen, sich auf die Anforderungen. im Beruf gut vorzubereiten, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten stets zu vervollkommnen und das erworbene Wissen zum Nutzen der sozialistischen Gesellschaft anzuwenden. Der sozialistische Staat sichert der Jugend eine allseitige Bildung und Erziehung und schafft planmäßig die dafür notwendigen Bedingungen.
Bildung und Erziehung der Schuljugend
§ 19. (1) Die allseitige sozialistische Bildung und Erziehung der Schuljugend ist das gemeinsame Anliegen der Schule, der Eltern, der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation „Ernst Thälmann" und aller Werktätigen. Es ist eine enge Zusammenarbeit von Schule und Betrieb zu gewährleisten.
(2) Die Direktoren und Pädagogenkollektive an den Schulen sichern durch Vermittlung einer soliden Allgemeinbildung und durch eine hohe Wirksamkeit der sozialistischen Erziehung die allseitige Entwicklung der Persönlichkeit der Schüler. Sie gewährleisten einen auf hohem Niveau stehenden wissenschaftlichen, parteilichen und lebensverbundenen Unterricht sowie eine inhaltsreiche und interessante außerunterrichtliche Tätigkeit.
(3) Die Freie Deutsche Jugend und die Pionierorganisation "Ernst Thälmann" verwirklichen ihr< Mitverantwortung an der Schule, indem sie in ihren Kollektiven für hohe Anforderungen an das sozialistische Lernen, Arbeiten und Verhalten aller Schüler, eintreten, Ihre Initiativen zur Entwicklung des politischen und geistig-kulturellen Lebens im Schülerkollektiv, zur Sicherung von Ordnung, .Disziplin und Hygiene und zur Vervollkommnung der Lern- Arbeitsbedingungen sind von den Direktoren und Pädagogenkollektiven allseitig zu fördern.
(4) Die Direktoren und Pädagogenkollektive an den Schulen fördern und nutzen die Vorschläge und Aktivitäten der FDJ-Grundorganisationen und Pionierfreundschaften. Sie beraten regelmäßig mit den Leitungen der FDJ-Grundorganisationen, den Freundschaftspionierleitern und den Freundschaftsräten über die gemeinsamen Aufgaben im Schülerkollektiv. Mit
Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte unterstützen sie die FDJ und Pionierkollektive bei der Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben sowie bei der Durchführung der Bewegung "Messe der Meister von morgen", vielfältiger Wettstreite und Leistungsvergleiche. In enger Zusammenarbeit mit der Freien Deutschen Jugend und der Pionierorganisation "Ernst Thälmann" organisieren sie die Tätigkeit der Arbeits- und Interessengemeinschaften.
(5) Die Direktoren der Schulen gewährleisten - bei Beachtung der Sicherheit und Aufsichtspflicht -, daß die an den Schulen vorhandenen Möglichkeiten, wie Räume, Einrichtungen, Anlagen und Mittel, den FDJ-Grundorganisationen der Schulen und den Pionierfreundschaften für ihre Arbeit zur Verfügung stehen.
§ 20. (1) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände sowie die Leiter der wissenschaftlichen, kulturellen, künstlerischen und anderen Einrichtungen unterstützen zusammen mit den Eltern die Schule, die Freie Deutsche Jugend und die Pionierorganisation „Ernst Thälmann" bei der außerunterrichtlichen Tätigkeit und bei der Gestaltung der Ferien. Sie gewinnen und delegieren dafür befähigte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Helfer. Sie stellen Räumlichkeiten, Materialien und Mittel zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung.
(2) Die staatlichen Organe, die Direktoren der Schulen, die Leiter und Vorstände unterstützen die Ausschüsse für Jugendweihe und die FDJ-Grundorganisationen der Schulen bei der Verwirklichung des Jugendstundenprogramms und bei der würdigen Gestaltung der Jugendweihefeiern.
(3) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände erweitern - in Zusammenarbeit mit den Direktoren der Schulen und den Leitungen der Freien Deutschen Jugend - die Möglichkeiten, daß Schüler mit vollendetem 14. Lebensjahr in Lagern der Erholung und. Arbeit, in FDJ-Schülerbrigaden und anderen Formen gesellschaftlich nützliche und produktive Arbeit leisten können.
(4) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände sowie die Direktoren der Schulen sind in enger Zusammenarbeit mit den Eltern für eine langfristige Berufsorientierung und Berufsberatung entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, das Netz der Berufsberatungszentren und -kabinette zu erweitern.
(5) Hervorragende Leistungen von Schülern und Schülerkollektiven sind zu würdigen und durch Auszeichnungen anzuerkennen. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend sind berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten.
§ 21. Bildung und Erziehung der Lehrlinge. (1) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände gewährleisten, daß die Lehrlinge zu, klassenbewußten sozialistischen Facharbeitern ausgebildet und erzogen werden, die sich ihrer Verantwortung für die weitere Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bewußt sind. Die Leiter und Vorstände, besonders die Leiter der Einrichtungen der Berufsbildung, arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Lehrlinge eng mit der Freien Deutschen Jugend, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und anderen gesellschaftlichen Organisationen zusammen. Sie garantieren die Erfüllung der staatlichen Lehrpläne.
(2) Die Leiter und Vorstände sowie die Leiter der Einrichtungen der Berufsbildung sorgen für eine würdige Aufnahme der Schulabgänger in die Ausbildungsstätten. Sie tragen dazu bei, daß Arbeitskollektive enge Beziehungen zu den Lehrlingen herstellen, Einfluß auf ihre Ausbildung und ihre klassenmäßige Erziehung nehmen sowie ihre Liebe zum Beruf und ihre Verbundenheit zum Betrieb festigen. Die Ausbildung der Lehrlinge ist so zu gestalten, daß sie mit Beendigung ihrer Lehre die Facharbeiterleistung erreichen. Die Aufnahme der jungen Facharbeiter in ihre Arbeitskollektive ist würdig zu gestalten.
(3) Der Berufswettbewerb ist Bestandteil des sozialistischen Wettbewerbs und wird von den Leitern und Vorständen sowie den Leitern der Einrichtungen der Berufsbildung in enger Zusammenarbeit mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes organisiert. Im Berufswettbewerb entwickeln die Lehrlinge ihre Initiativen zur Verwirklichung abrechenbarer Aufgaben auf der Grundlage der staatlichen Lehrpläne, der Wettbewerbskonzeptionen der Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften sowie der Ziele und Vorhaben der Freien Deutschen Jugend.
(4) Die Leiter und Vorstände sind für den Einsatz befähigter Lehrer, Lehrmeister, Lehrausbilder, Lehrbeauftragter und Erzieher in den Lehrlingswohnheimen sowie für deren ständige politische, fachliche und pädagogische Qualifizierung verantwortlich.
(5) Die Lern- und Arbeitsergebnisse der Lehrlinge sind entsprechend dem Leistungsprinzip materiell und moralisch anzuerkennen. Die unteren Lehrlingsentgelte sind schrittweise zu erhöhen. ^
(6) Allen Lehrlingen wird ein Grundurlaub von 24 Werktagen gewährt.
(7) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände sowie die Leiter der Einrichtungen der Berufsbildung sind für die weitere Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen der Lehrlinge, besonders in den Lehrlingswohnheimen, verantwortlich. Sie unterstützen entsprechende Initiativen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und berücksichtigen deren Vorschläge.
(8) Hervorragende Leistungen der Lehrlinge sind durch staatliche Auszeichnungen zu würdigen. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes haben das Recht, dafür Vorschläge zu unterbreiten.
Bildung und Erziehung der Studenten
§ 22. (1) Das Studium an einer Universität, Hoch- oder Fachschule ist eine hohe gesellschaftliche Anerkennung und für jeden Studenten persönliche Verpflichtung gegenüber der Arbeiterklasse und dem sozialistischen Staat.
(2) Die Zulassung zum Studium erfolgt nach den erforderlichen fachlichen und gesellschaftlichen Leistungen in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der sozialistischen Gesellschaft und unter Berücksichtigung der sozialen Struktur der Bevölkerung. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend sind berechtigt, über die Zulassung zum Studium mitzuentscheiden.
§ 23. (1) Die Rektoren der Hochschulen, Direktoren der Fachschulen sowie die Hoch- und Fachschullehrer tragen die Verantwortung für die klassenmäßige Erziehung und wissenschaftliche Bildung der Studenten. Sie befähigen die Studenten, ihre Verantwortung für die Aneignung solider Grundlagenkenntnisse der Wissenschaft des Marxismus-Leninismus und auf ihrem Fachgebiet, für hohe Studienleistungen und die Anwendung des erworbenen Wissens in der Praxis des Sozialismus sowie für die sozialistische Entwicklung ihrer Persönlichkeit wahrzunehmen. Dem Streben der Studenten, sich die modernsten Erkenntnisse der Wissenschaft, insbesondere der Sowjetwissenschaft, anzueignen, ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Gemeinsam mit den Leitern und Vorständen fördern die Rektoren und Direktoren das Bemühen der Studenten, sozialistische Beziehungen zur Praxis und besonders zur Arbeiterjugend herzustellen und zu vertiefen.
(2) Die Leiter an den Hoch- und Fachschulen sind verpflichtet, Probleme, die die Studenten betreffen, mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend zu beraten und deren Vorschläge zu berücksichtigen. Sie sichern, daß die Studenten über das Erziehungs- und Ausbildungsziel, über Inhalt und Anforderungen des Studiums regelmäßig informiert werden. Die Freie Deutsche Jugend hat das Recht, an der Arbeit der Beratungsgremien auf allen Leitungsebenen des Hoch- und Fachschulwesens mitzuwirken.
(3) Die Rektoren der Hochschulen, die Direktoren der Fachschulen und die Hoch- und Fachschullehrer sind dafür verantwortlich, daß die Studenten während der Ausbildung in vielfältigen Formen wissenschaftlich-produktiv tätig sind. Den Studenten und jungen Wissenschaftlern sind Aufgaben aus Forschung und Ausbildung als Jugendobjekte zu übertragen. Dabei arbeiten die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen eng mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend zusammen.
(4) An den Hoch- und Fachschulen sind unter Mitwirkung der Freien Deutschen Jugend Wettstreite der Studenten und jungen Wissenschaftler auf wissenschaftlichem, kulturellkünstlerischem, sportlichem und wehrsportlichem Gebiet durchzuführen. An den Hoch- und Fachschulen finden jährlich Studententage der Freien Deutschen Jugend und Leistungsschauen der Studenten und jungen Wissenschaftler statt.
(5) Die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen fördern die Bewegung für den Erwerb des Titels „Sozialistisches Studentenkollektiv" und verleihen den besten kollektiven diesen Ehrentitel gemeinsam mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend.
(6) Die staatlichen Organe, die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen sind für die weitere Verbesserung der Studien-, Arbeits- und Lebensbedingungen der Studenten und jungen Wissenschaftler und für die effektive Nutzung der dafür zur Verfügung gestellten materiellen und finanziellen Mittel verantwortlich. Sie fördern die Aktivitäten der Studenten zur Verbesserung der Studien-, Arbeits- und Lebensbedingungen, besonders in den Wohnheimen.
(7) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen schaffen erforderliche Voraussetzungen für den planmäßigen Einsatz von FDJ-Studentenbrigaden in volkswirtschaftlichen Schwerpunkten und bei der Verbesserung der Studien-, Arbeits- und Lebensbedingungen an den Hoch- und Fachschulen sowie für den internationalen Austausch von Studentenbrigaden. Die Leiter und Vorstände der Einsatzbetriebe sichern den Einsatz der FDJ-Studentenbrigaden.
(8) Hervorragende Leistungen der, Studenten sind durch staatliche Auszeichnungen, Leistungs- und Sonderstipendien, Studien- und Praktikumseinsätze in der- Sowjetunion und anderen sozialistischen Staaten sowie durch weitere Formen der Anerkennung zu würdigen. Die besten Studenten sind durch besondere Maßnahmen zu fördern. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend haben das Recht, Vorschläge für Auszeichnungen und zur Förderung der Studenten zu unterbreiten.
(9) Die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen sowie die Leiter und Vorstände der Einsatzbetriebe sorgen dafür, daß die Absolventen entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen, ihren Fähigkeiten und unter Berücksichtigung persönlicher Interessen eingesetzt werden. Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend sind berechtigt, an der Absolventenvermittlung teilzunehmen.
IV.
Das Recht und die Ehrenpflicht der Jugend zum Schutz des Sozialismus
§ 24. Die Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes und der sozialistischen Staatengemeinschaft ist Recht und Ehrenpflicht aller Jugendlichen. Aufgabe der Jugend ist es, wehrpolitische Bildung, vormilitärische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben sowie in der Nationalen Volksarmee und den anderen Organen der Landesverteidigung zu dienen. Dieser Ehrendienst wird durch die sozialistische Gesellschaft hoch geachtet.
§ 25. (1) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher sind für die Vorbereitung der Jugend auf den Schutz des Sozialismus verantwortlich. Sie fördern die wehrpolitische Bildungs- und Erziehungsarbeit, die vormilitärische und Zivilverteidigungsausbildung sowie den Wehrsport an der Schule, den Einrichtungen der Berufsbildung, in der Freien Deutschen Jugend, in der Gesellschaft für Sport und Technik und die Sanitätsausbildung im Deutschen Roten Kreuz der Deutschen Demokratischen Republik. Der Gewinnung und Vorbereitung des Nachwuchses für militärische Berufe ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(2) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher unterstützen die Freie Deutsche Jugend und die Gesellschaft für Sport und Technik bei der Organisierung vielfältiger Formen der wehrpolitischen und wehrsportlichen Betätigung der Jugend. Sie fördern die Wehrspartakiaden der Gesellschaft für Sport und Technik. Hervorragende Leistungen in der sozialistischen Wehrerziehung sind durch staatliche Auszeichnungen zu würdigen.
(3) Die Reservisten der Nationalen Volksarmee nehmen aktiv an der sozialistischen Wehrerziehung der Jugend teil. Ihre politischen und militärischen Kenntnisse und Erfahrungen sind besonders für die Tätigkeit als Propagandisten, Ausbilder der Gesellschaft für Sport und Technik, Leiter von Arbeitsgemeinschaften und Klubs in der Freien Deutschen Jugend und in der Pionierorganisation „Ernst Thälmann" zu nutzen.
(4) Die Leiter und Vorstände sind verpflichtet, gemeinsam mit den Arbeitskollektiven und FDJ-Kollektiven ständig Verbindung mit den Jugendlichen ihrer Bereiche, die ihren Ehrendienst in den bewaffneten Organen leisten, zu halten und sich um deren Angehörige zu sorgen. Sie unterstützen die Reservisten der Nationalen Volksarmee bei der Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit. Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind nach vorbildlicher Erfüllung ihres Dienstes im Beruf und beim Studium besonders zu fördern.
(5) Die Vorgesetzten in den bewaffneten Organen sind verpflichtet, die Initiativen der Jugend zur Erhöhung der Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft in den Truppenteilen, Einheiten und Dienststellen zu unterstützen. Dabei wirken sie eng mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend in den bewaffneten Organen zusammen.
§ 26. Für die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände ist die sozialistische Wehrerziehung fester Bestandteil ihrer Leitungstätigkeit. Sie sichern die materiellen Bedingungen für die vormilitärische Ausbildung und den Wehrsport, insbesondere für den militärischen Mehrkampf,, das Sportschießen und den Modellsport. Die Gesellschaft für Sport und Technik hat das Recht, Vorschläge zur planmäßigen Entwicklung der vormilitärischen Ausbildung und des Wehrsports zu unterbreiten. Die örtlichen Räte koordinieren die Tätigkeit der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen, Genossenschaften und der gesellschaftlichen Organisationen auf diesem Gebiet.
V.
Die Entfaltung eines kulturvollen Lebens der Jugend
§ 27. Kultur und Kunst bereichern das Leben der Jugend in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, sind unentbehrlicher Bestandteil ihres Wirkens und tragen zur allseitigen Persönlichkeitsentwicklung bei. Anliegen und Aufgabe der Jugendlichen ist es, ihr Leben kulturvoll zu gestalten, ihre Freizeit sinnvoll zu nutzen, sich kulturell-künstlerisch zu betätigen und schöpferisch an der Entwicklung von Kultur und Kunst mitzuwirken. Der Staat fördert das Streben der Jugend, sich die sozialistische Kunst und Literatur der Deutschen Demokratischen Republik, der Sowjetunion und der anderen Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft, die humanistische Kunst und Literatur der Völker der Welt sowie die Schätze des proletarisch-revolutionären und demokratisch-humanistischen Erbes anzueignen.
§ 28. (1) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände fördern die ständige Erhöhung des sozialistischen Kulturniveaus der Jugend und unterstützen die kulturellen und künstlerischen Initiativen der Freien Deutschen Jugend. Sie übertragen der Jugend Aufgaben zur Gestaltung des kulturellen Lebens in eigene Verantwortung. Sie sichern entsprechend dem Plan die materiellen und finanziellen Voraussetzungen für die kulturvolle Freizeitgestaltung der Jugend. Die Möglichkeiten für die kulturelle Betätigung aller Jugendlichen, besonders der jungen Schichtarbeiter und der auf dem Lande arbeitenden und lebenden Jugendlichen, sind zu erweitern.
(2) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre sind verpflichtet, im engen Zusammenwirken mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes das Streben der Jugend zur Gestaltung der sozialistischen Arbeitskultur zu fördern. Sie unterstützen die Entwicklung der Jugendbrigaden zu Vorbildern einer kulturvollen Lebensweise. Sie beziehen die jungen Arbeiter und Genossenschaftsbauern in die Gestaltung des kulturellen Lebens ein, berücksichtigen ihre vielseitigen Interessen und Bedürfnisse und fördern ihre aktive Mitwirkung bei Betriebs- und Dorffestspielen und weiteren kulturellen Gemeinschaftserlebnissen.
(3) Die Leiter der Kultureinrichtungen (Theater, Filmtheater, Verlage, Bibliotheken, Buchhandlungen, Orchester, Museen, Klub- und Kulturhäuser, künstlerische Hoch- und Fachschulen sowie andere Bildungsstätten und Einrichtungen) gewährleisten eine wirkungsvolle Literatur- und Kunstpropaganda und fördern durch geeignete Programmgestaltung und spezielle Jugendveranstaltungen das Interesse und die Freude der Jugend an der Kunst. Sie arbeiten dabei eng mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend, besonders in den Betrieben und Genossenschaften, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Kulturbundes der Deutschen Demokratischen Republik, der Verbände der Kultur- und Kunstschaffenden und der Gesellschaft "URANIA" zusammen.
§ 29. (1) Zur Förderung der vielseitigen Interessen und Aktivitäten der Jugend für eine sozialistische Freizeitgestaltung sind Jugendklubs zu schaffen und weiter zu entwickeln. Die in den Jugendklubs bestehenden FDJ-Aktivs sind in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
(2) Die Leiter der staatlichen Klub- und Kulturhäuser, der Kultureinrichtungen und wissenschaftlichen Einrichtungen haben die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend bei ihren Einrichtungen Jugendklubs zu bilden und ihre Tätigkeit zu fördern.
(3) Die Leiter und Vorstände haben die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend und in Abstimmung mit den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden die Initiativen der Freien Deutschen Jugend zur Schaffung von Jugendklubs zu fördern, sie einzurichten und bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
§ 30. Das Bedürfnis der Jugend nach Geselligkeit, Tanz und Unterhaltung, ihr Streben nach niveauvollen Veranstaltungen zum Bereicherung ihrer vielseitigen Freizeitgestaltung sind zu fördern und immer besser zu befriedigen. Die zuständigen staatlichen Organe sichern - in Zusammenarbeit mit dem Verband der Komponisten und Musikwissenschaftler sowie dem Schriftstellerverband der Deutschen Demokratischen Republik - das Entstehen und die Verbreitung von Tanzmusik und Unterhaltungsprogrammen mit hoher künstlerischer Qualität. Die Räte der Kreise sind verpflichtet, stärkeren Einfluß auf die gesellschaftliche Aktivität und künstlerische Entwicklung der Tanzkapellen zu nehmen. Sie unterstützen gemeinsam mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend die Qualifizierung der Amateurtanzkapellen sowie der Leiter und Sprecher von Diskotheken. Die Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden gewährleisten, daß Anzahl und Niveau von Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen erhöht werden.
§ 31. (1) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre, die Lehrer und Erzieher sowie die Leiter der Kultureinrichtungen fördern das künstlerische Schaffen der Jugend, insbesondere der Arbeiterjugend, auf allen Gebieten. Sie garantieren im Zusammenwirken mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Kulturbundes der Deutschen Demokratischen Republik und der Verbände der Kultur- und Kunstschaffenden die systematische Entdeckung und planmäßige Förderung der künstlerischen Talente unter der Jugend. Die Besten sind für ein Studium an künstlerischen Hoch- und Fachschulen zu* gewinnen. Gemeinsam mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend werden Wettstreite, Galerien, Leistungsvergleiche und Werkstattveranstaltungen durchgeführt und solche Formen künstlerischer Tätigkeit der Freien Deutschen Jugend wie die Singebewegung, die Treffen junger Talente und die Galerien der Freundschaft unterstützt: Gute Leistungen der jungen Talente sind zu popularisieren.
(2) Die Leiter der Kultureinrichtungen gewinnen geeignete Berater und Leiter für künstlerische Arbeits- und Interessengemeinschaften, Volkskunstkollektive und Ensembles junger Talente.
§ 32. (1) Die Künstler und Kulturschaffenden sind aufgefordert, Kunstwerke aller Genres für die Jugend zu schaffen, die die Eigenschaften und Ideale der Arbeiterklasse, ihr revolutionäres Schöpfertum und die Größe und Schönheit ihres Kampfes sowie bedeutsame Lebensprozesse der Jugend künstlerisch überzeugend zum Ausdruck bringen. Die staatlichen Organe, die Leiter und Vorstände fördern - im Zusammenwirken mit den Verbänden der Kultur- und Kunstschaffenden und den Leitungen der Freien Deutschen Jugend, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Kulturbundes der Deutschen Demokratischen Republik - das Entstehen solcher Werke durch Aufträge, Wettbewerbe und Ausstellungen.
(2) Presse, Rundfunk, Fernsehen, Verlage und VEB Schallplatte haben die Aufgabe, neue Werke des sozialistischen Kunstschaffens zu verbreiten, um den wachsenden Interessen und Bedürfnissen der Jugend nach sozialistischer Kultur; Kunst, Unterhaltung und Geselligkeit zu entsprechen.
§ 33. (1) Die Volksvertretungen und ihre Räte in den Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden leiten und planen die Entwicklung des kulturellen Lebens der Jugend in Abstimmung mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend. Die Räte koordinieren - in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und anderer gesellschaftlicher Organisationen - die Tätigkeit aller für das kulturelle Leben der Jugend verantwortlichen gesellschaftlichen Kräfte, der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen und Genossenschaften, der Kultureinrichtungen und der gesellschaftlichen Organisationen mit dem Ziel, eine hohe kulturpolitische Wirksamkeit im Territorium zu erreichen.
(2) Die zuständigen staatlichen Organe und die Leiter von Kultureinrichtungen gewährleisten die politisch-ideologische, kulturelle und künstlerisch-ästhetische Aus- und Weiterbildung der in der Kulturarbeit unter der Jugend tätigen Leiter und Mitarbeiter. Die spezifische Aus- und Weiterbildung der Leiter von Jugendklubs ist zu gewährleisten: Mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend ist die Einbeziehung der Kulturfunktionäre der Freien Deutschen Jugend in die staatlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu vereinbaren.
(3) Bei der Verleihung staatlicher Preise an Kultur- und Kunstschaffende sind Werke zu würdigen, die für die sozialistische Erziehung der Jugend vorbildlich sind. Besondere Leistungen junger Künstler und Schriftsteller sind durch staatliche Auszeichnungen und Preise anzuerkennen. Das volkskünstlerische Schaffen der Jugend ist ideell und materiell zu würdigen.
VI.
Die Entwicklung von Körperkultur und Sport unter der Jugend
§ 34. Körperkultur und Sport gehören zum Leben der Jugend in der sozialistischen Gesellschaft. Die regelmäßige sportliche Betätigung ist Anliegen und Aufgäbe jedes jungen Menschen für seine Persönlichkeitsentwicklung: Der sozialistische Staat gewährleistet Körperkultur und Sport in allen Bereichen des Lebens der Jugend und fördert die Tätigkeit des Deutschen Turn- und Sportbundes als Initiator und Organisator des Sports.
§ 35. Die Bereitschaft und die Initiativen der Jugend, im Deutschen Turn- und Sportbund, in der Freien Deutschen Jugend, im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, in der Gesellschaft für Sport und Technik, in den Schulsportgemeinschaften und in den Kollektiven der werktätigen, der lernenden und studierenden Jugend Sport zu treiben, wird von den Staats- und Wirtschaftsfunktionären und von den Lehrern und Erziehern gefördert. Aufgaben zur Förderung von Körperkultur und Sport sind in die Jahres- und Betriebspläne sowie Betriebskollektivverträge aufzunehmen. Der Deutsche Turn- und Sportbund hat das Recht, Vorschläge zur planmäßigen Förderung des Sports zu unterbreiten. Die Leiter und Vorstände anerkennen und fördern die gesellschaftliche Tätigkeit im Sport. Hervorragende Verdienste um die - Entwicklung von Körperkultur und Sport und hohe sportliche Leistungen sind mit staatlichen Auszeichnungen zu würdigen. Die Vorstände des Deutschen Turn- und Sportbundes haben das Recht, dazu Vorschläge zu unterbreiten.
§ 36. Die staatlichen Organe sind verpflichtet, die Kinder- und Jugendspartakiaden zu unterstützen. Gemeinsam mit den Trägern der Spartakiadebewegung - dem Deutschen Turn- und Sportbund, der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation „Ernst Thälmann" und dem Ministerium für Volksbildung, seinen Organen und Einrichtungen - erhöhen sie den Massencharakter der örtlichen und das Leistungsniveau der zentralen Spartakiaden. Die Entwicklung des sportlichen Nachwuchses im Deutschen Turn- und Sportbund ist zu fördern. Die Spartakiadekomitees koordinieren das Zusammenwirken der für die Spartakiadebewegung verantwortlichen Kräfte.
§ 37. (1) Die Teilnahme der Jugend am gemeinsamen Sportprogramm des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Turn- und Sportbundes, die Wettbewerbe um die Wanderpokale der Freien Deutschen Jugend, die wehrsportlichen Wettstreite der Gesellschaft für Sport und Technik und andere vielseitige Formen des Sports und der aktiven Erholung sind von den Staats- und Wirtschaftsfunktionären und von den Lehrern und Erziehern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Turn- und Sportbund, der Freien Deutschen Jugend, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und der Gesellschaft für Sport und Technik umfassend zu fördern. Die staatlichen Organe und die Leiter und Vorstände sichern die planmäßige Erweiterung der Bedingungen für den Sport der werktätigen Jugend in den Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen, Genossenschaften, Wohn-, Erholungs- und Urlaubsgebieten.
(2) Die zuständigen staatlichen Organe und die Leiter der Bildungseinrichtungen gewährleisten die Durchführung der staatlichen Sportlehrpläne auf hohem Niveau. Sie tragen dazu bei, die allseitige körperliche Bildurig der Schüler, Lehrlinge und Studenten als einheitlichen Prozeß von Sportunterricht und freiwilliger sportlicher Betätigung zu verwirklichen.
a) Die Direktoren der Schulen sorgen mit Hilfe des Deutschen Turn- und Sportbundes, der Freien Deutschen Jugend und der Pionierorganisation "Ernst Thälmann" dafür, daß der freiwillige Sport der Schüler in den Schulsportgemeinschaften breiter entwickelt wird. Sie unterstützen die Aufnahme der Schulabgänger in die Sportgemeinschaften des Deutschen Turn- und Sportbundes.
b) Die Leiter und Vorstände sowie die Leiter der Einrichtungen der Berufsbildung sorgen gemeinsam mit dem Deutschen Turn- und Sportbund, der Freien Deutschen Jugend und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund dafür, daß die sportliche Betätigung der Lehrlinge in der Freizeit gewährleistet wird und vielseitige sportliche Aktivitäten entfaltet werden. Sie unterstützen die Gewinnung der Lehrlinge für die Teilnahme am organisierten Sport im Deutschen Turn- und Sportbund.
c) Die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen unterstützen den Deutschen Turn- und Sportbund und die Freie Deutsche Jugend bei der Gewinnung der Studenten für die sportlichen Studentenwettstreite und für die freiwillige sportliche Betätigung in den Hoch- und Fachschulsportgemeinschaften des Deutschen Turn- und Sportbundes.
(3) Das Sportabzeichenprogramm der Deutschen Demokratischen Republik „Bereit zur Arbeit und zur Verteidigung der Heimat" ist Bestandteil der Erziehung und Bildung der werktätigen Jugend, der Schüler, Lehrlinge und Studenten.
§ 38. (1) Der, Ministerrat legt in Abstimmung mit dem Bundesvorstand des Deutschen Turn- und Sportbundes die staatlichen Aufgaben von. Körperkultur und Sport fest und sichert die Aufnahme der zentralen Vorhaben zur Entwicklung ihrer materiellen Bedingungen in die Volkswirtschaftspläne. Für die Durchführung und Kontrolle dieser Aufgaben ist das Staatssekretariat für Körperkultur und Sport als Organ des Ministerrates verantwortlich. Der Bundesvorstand des Deutschen Turn- und Sportbundes hat das Recht, dem Ministerrat Vorschläge für die Berufung des Staatssekretärs für Körperkultur und Sport zu unterbreiten.
(2) Die zuständigen staatlichen Organe führen verbindliche Normative für ganzjährig nutzbare Sport-, Erholungs- und Wehrsporteinrichtungen ein. Die Produktion und Bereitstellung von Sportausrüstungen und Sportkleidung sowie das qualitäts- und sortimentsgerechte Angebot sind ständig zu vervollkommnen.
(3) Die staatlichen Organe sowie die Leiter und Vorstände sind für die planmäßige Errichtung und Werterhaltung der Einrichtungen für Körperkultur, Sport und Wehrsport verantwortlich. Sie stützen sich dabei auf die Initiativen der Jugend und der Sportler und fördern ihre Bereitschaft, dafür Leistungen zu erbringen. Sportgruppen des Deutschen Turn- und Sportbundes, der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation „Ernst Thälmann", des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Demokratischen Frauenbundes Deutschlands, der Gesellschaft für Sport und Technik, des Deutschen Roten Kreuzes der Deutschen Demokratischen Republik sowie der Schulsportgemeinschaften nutzen alle Sporteinrichtungen kostenlos. Die Kapazitätsverteilung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Deutschen Turn- und Sportbund durch die zuständigen staatlichen Organe.
VII.
Die Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Jugend
§ 39. In der sozialistischen Gesellschaft werden die Arbeits- und Lebensbedingungen aller Bürger planmäßig verbessert. Die Jugend leistet dazu durch hohe Arbeitsergebnisse und schöpferische Initiativen ihren Beitrag. So hilft sie mit, für sich selbst die Voraussetzungen für Lebensfreude und persönliches Glück zu schaffen.
§ 40. (1) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher fördern - gemeinsam mit den Eltern und den gesellschaftlichen Organisationen - die Befähigung, die Bereitschaft und die Aktivität der Jugend zu einer gesunden Lebensweise, zu geistigem und körperlichem Training, zu aktiver Erholung, gesunder Ernährung und die Ablehnung des Mißbrauchs von Genußmitteln.
(2) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände sorgen für gesunde Arbeits-, Lern- und Lebensbedingungen der Jugend und für die planmäßige Entwicklung ihres Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Sie unterstützen die Mitwirkung der Jugend bei der Verwirklichung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Umweltschutzes.
(3) Die staatlichen Organe gewährleisten die kontinuierliche gesundheitliche Überwachung und medizinische Betreuung der Jugend. Die gesundheitliche Betreuung der Studenten ist zu vervollkommnen. In Fortführung der regelmäßigen Reihenuntersuchungen der Schüler sind weitere Voraussetzungen zu schaffen, damit alle werktätigen Jugendlichen bis 18 Jahre einmal jährlich untersucht werden. Für Jugendliche bis 18 Jahre ist schrittweise eine einheitliche Gesundheitsdokumentation einzuführen.
(4) Die staatlichen Organe und die Leiter und Vorstände fördern die Persönlichkeitsentwicklung gesundheitlich geschädigter Jugendlicher; ihre medizinische und soziale Betreuung, ihre berufliche Entwicklung und ihre aktive Mitwirkung in der Gesellschaft.
(5) Die Schulspeisung, das Mensaessen der Studenten= und die Verpflegung der Jugendlichen in Internaten sind weiter planmäßig, entsprechend den Erfordernissen einer gesunden Ernährung, zu verbessern.
§ 41. (1) Die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und die Lehrer und Erzieher helfen - gemeinsam mit den Eitern, der Freien Deutschen Jugend und den anderen gesellschaftlichen Organisationen - den Jugendlichen, sich verantwortungsbewußt und durch Ausprägung sozialistischer Verhaltensweisen auf die Ehe, das Familienleben und die Erziehung ihrer Kinder vorzubereiten. Sie fördern die harmonische Entwicklung junger Ehen.
(2) Die örtlichen Volksvertretungen und die staatlichen Organe unterstützen junge Eheleute entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durch Kredite sowie durch finanzielle und andere Maßnahmen bei der Gewinnung von Wohnraum und bei der Ausstattung der Wohnung. junge Eheleute mit Kindern erhalten besondere Unterstützung. Die Bedingungen für die Betreuung der Kinder und die Dienstleistungen sind planmäßig zu verbessern. Die gesellschaftliche und berufliche Ent wicklung junger Mütter ist besonders zu fördern.
(3) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen Organe und die Leiter und Vorstände fördern die Initiativen der Freien Deutschen Jugend zur Schafft ung von Wohnraum, zur Erweiterung sozialer Einrichtungen und zur Verbesserung von Dienstleistungen. Der durch Initiativen der Jugend zusätzlich geschaffene Wohnraum wird vorrangig jungen Familien, zur Verfügung gestellt.
§ 42. (1) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sind für die Entwicklung, die Herstellung und das Angebot von solchen Konsumgütern verantwortlich, die dem spezifischen Bedarf der Jugend entsprechen. Die Anzahl der Verkaufsstellen mit einem spezifischen Angebot für die Jugend und das Netz von Ausleiheinrichtungen für Sport-, Touristik- und Kulturwaren sind zu erweitern.
(2) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe gewährleisten die planmäßige Produktion und Bereitstellung von technischen Geräten und Ausrüstungen, Instrumenten und anderen Materialien für die Ausstattung der Kinder- und Jugendeinrichtungen und für die Kulturarbeit der Jugend.
§ 43. (1) Die örtlichen Räte und die Leiter und Vorstände erschließen alle für die Freizeitgestaltung der Jugend nutzbaren Einrichtungen und Räume in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden. Der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation "Ernst Thälmann", dem Deutschen Turn- und Sportbund und der Gesellschaft für Sport und Technik sind zur Durchführung ihrer Aufgaben sowie anderen Organisationen bei Veranstaltungen zur sozialistischen Erziehung der Jugend Einrichtungen und Räume zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Maßnahmen und Veranstaltungen, die der sozialistischen Erziehung und Freizeitgestaltung der Jugend dienen, sind staatliche Vergünstigungen und Preisnachlässe zu gewähren. Alle von der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation "Ernst Thälmann", dem Deutschen Turn- und Sportbund, der Gesellschaft für Sport und Technik, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und dem Deutschen Roten Kreuz der Deutschen Demokratischen Republik organisierten Jugend- und Sportveranstaltungen sind steuerfrei.
(3) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen Organe und die Leiter und Vorstände gewährleisten die Pflege, Erhaltung und die planmäßige Erweiterung der ihnen unterstehen den Kinder- und Jugendeinrichtungen (Jugendklubhäuser, Klubs der Jugend und Sportler, Jugendklubs, Jugendzimmer, Pionierhäuser, Stationen junger Techniker, Stationen junger Naturforscher, Jugendherbergen, Jugendcampingplätze, Jugenderholungszentren, Ferienlager, Wanderquartiere, Pionierlager und Touristenstationen) sowie der Einrichtungen der Freien Deutschen Jugend, des Deutschen Turn- und Sportbundes und der Gesellschaft für Spart und Technik. Sie stützen sich dabei auf die Initiativen der Jugend und fördern deren Bereitschaft; Leistungen dafür zu erbringen.
(4) Die zweckentfremdete Nutzung von Kinder-, Jugend- und Sporteinrichtungen ist untersagt.
(5) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände realisieren bei der planmäßigen: Entwicklung der Städte und Gemeinden den Neubau bzw. die Rekonstruktion von Kinder- und Jugendeinrichtungen. Dazu sind entsprechende Normative zu schaffen. Werden Kinder- und Jugendeinrichtungen neu geschaffen oder ausgebaut, ist vorher über deren Projekte und Ausstattungen sowie über die Mitwirkung der Jugend mit der Freien Deutschen Jugend zu beraten.
(6) Die Räte der Kreise und Gemeinden sorgen dafür, daß - mit Unterstützung der FDJ-Grundorganisationen - in den Dörfern planmäßig Jugendräume mit entsprechender Ausstattung eingerichtet werden. Sie sind dabei von den Leitern und Vorständen zu unterstützen.
§ 44. Für Gruppenfährten von Kindern, Jugendlichen und Sportlern werden im Einvernehmen mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend, des Deutschen Turn- und Sportbundes und der Gesellschaft für Sport und Technik Fahrpreisermäßigungen gewährt.
VIII.
Die Feriengestaltung und Touristik der Jugend
§ 45. Die sozialistische Gesellschaft ermöglicht der Jugend die erlebnisreiche und sinnvolle Gestaltung der Ferien, des Urlaubs und der Touristik. Anliegen der Jugend ist es, sich bei vielfältiger kultureller, sportlicher und touristischer Betätigung zu erholen und zu bilden, ihrer Lebensfreude Ausdruck zu geben und ihre Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Die Jugend wirkt bei der Erhaltung und Erweiterung der gesellschaftlichen Einrichtungen für Ferien, Touristik und Urlaub aktiv mit.
§ 46. (1) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen Organe und die Leiter und Vorstände, besonders die Direktoren der Schulen, sind für die Vorbereitung und Durchführung der organisierten Feriengestaltung für alle Schüler verantwortlich. Sie wirken dabei mit der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation „Ernst Thälmann", dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, anderen gesellschaftlichen Organisationen und den Eltern zusammen.
(2) Der Ministerrat und die örtlichen Räte koordinieren durch ihre Ferienausschüsse die Tätigkeit der Leiter und Vorstände und das Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen bei der Feriengestaltung.
§ 47. (1) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen Organe, die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen gewährleisten die aktive Erholung der Studenten in den Ferien. Sie fördern die Initiative der Freien Deutschen Jugend für die Durchführung von Studentenlagern und für den internationalen Austausch von Studentenkollektiven während der Ferien.
(2) Die Rektoren der Hochschulen und die Direktoren der Fachschulen schaffen im Zusammenwirken mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend Voraussetzungen, um die Studentenwohnheime und -Internate für die Feriengestaltung der Studenten zu nutzen.
§ 48. (1) Die staatlichen Organe und die Leiter und Vorstände erweitern im Zusammenwirken mit den Leitungen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes planmäßig die Bedingungen und Kapazitäten für den Urlaub der werktätigen Jugend und der Lehrlinge. Dafür sind Ferienheime, Campingplätze, Internate und der internationale Urlauberaustausch zu nutzen.
(2) Der Winterurlaub für die Landjugend ist durch die zuständigen staatlichen Organe, die Leiter und Vorstände im Zusammenwirken mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zu gestalten.
§ 49. (1) Die Jugendtouristik der Deutschen Demokratischen Republik ist von den staatlichen Organen in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Turn- und Sportbundes und der Gesellschaft für Sport und Technik planmäßig zu entwickeln. Sie fördern das Bedürfnis der Jugend, ihre sozialistische Heimat, die Sowjetunion und die anderen Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft besser kennenzulernen.
(2) Die vielfältigen Formen touristischer Betätigung der Jugend sind zu erweitern, kollektive Formen sind vorrangig zu entwickeln. Das Angebot von Wochenend- und Kurzreisen sowie von Urlaubsreisen in der Deutschen Demokratischen Republik und in die Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft ist zu erhöhen und preisgünstig zu gestalten. Der Austausch von Freundschaftszügen der Freien Deutschen Jugend ist zu unterstützen.
(3) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände zeichnen Jugendliche und Jugendkollektive für hervorragende Leistungen mit Reisen in die Sowjetunion und die anderen sozialistischen Bruderländer aus.
§ 50. Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen Organe und die Leiter und Vorstände sind im Zusammenwirken mit den Leitungen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und in Abstimmung mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend für die planmäßige Erhaltung und Erweiterung der personellen, materiell-technischen und finanziellen Voraussetzungen für Ferien, Touristik und Urlaub der Jugend verantwortlich. Sie stützen sich dabei auf die aktive Mitarbeit der Jugend. Schrittweise sind weitere Jugenderholungszentren zu schaffen.
IX.
Die Leitung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik
§ 51. In der sozialistischen Gesellschaft sind die staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik Bestandteil der staatlichen Leitung und Planung.
§ 52. (1) Der Ministerrat legt in Durchführung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse im , Auftrag der Volkskammer die staatlichen Aufgaben zur Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik fest. Er gewährleistet, daß die Erfordernisse der sozialistischen Jugendpolitik bei der staatlichen Leitung und Planung berücksichtigt werden, und leitet, gestützt auf seine Organe, ihre einheitliche Durchführung. Der Ministerrat sichert, daß die staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend abgestimmt und in die Fünfjahr- und Jahrespläne aufgenommen werden. Er legt jährlich zentrale Maßnahmen zur Verwirklichung des Jugendgesetzes fest. Er beschließt den langfristigen Plan der Jugendeinrichtungen und der Jugendversorgung. Das Amt für Jugendfragen sichert als Organ des Ministerrates die Kontrolle über die Durchführung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik.
(2) Der Zentralrat der Freien Deutschen Jugend hat das Recht, dem Ministerrat Vorschläge für Beschlüsse und Verordnungen zur sozialistischen Jugendpolitik einzureichen. Er ist berechtigt, dem Ministerrat Vorschläge für die Berufung des Leiters des Amtes für Jugendfragen zu unterbreiten.
(3) Zur Ausarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen für die sozialistische Jugendpolitik ist die Jugendforschung planmäßig zu entwickeln. Das Amt für Jugendfragen beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik ist das wissenschaftsleitende Organ der Jugendforschung der Deutschen Demokratischen Republik.
§ 53. (1) Die Verwirklichung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik wird durch die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände geleitet und geplant. Sie
- nehmen Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik in die langfristigen Pläne, Fünfjahr- und Jahrespläne sowie in andere Beschlüsse und Entscheidungen auf und machen sie mit zum Gegenstand der Planverteidigung;
- wirken mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend zusammen, unterstützen deren Tätigkeit, informieren sie über die staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik und deren Durchführung in ihrem Verantwortungsbereich und unterbreiten Vorschläge zur allseitigen Entwicklung der Initiativen der Jugend;
- koordinieren die Ausarbeitung und Durchführung staatlicher Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik im Territorium;
- leiten die nachgeordneten Organe bzw. Leiter bei der Verwirklichung der staatlichen Aufgaben der sozialistischen Jugendpolitik an;
- kontrollieren die Durchführung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik und nehmen Rechenschaftslegungen über die Durchführung dieser Aufgaben entgegen;
- sichern die Aus- und Weiterbildung der Leiter für ihre Tätigkeit zur Durchführung der sozialistischen Jugendpolitik.
(2) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, die Leiter und Vorstände sind für die Auswertung und Anwendung praktischer Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der sozialistischen Jugendpolitik verantwortlich. Sie nutzen die Erfahrungen der Sowjetunion und anderer Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik. Erfahrungen und Ergebnisse bei der Verwirklichung des Jugendgesetzes sind zu popularisieren.
§ 54. (1) Die Leitungen der Freien Deutschen Jugend haben das Recht,
- den örtlichen Volksvertretungen, den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen und den Leitern und Vorständen Vorschläge für Beschlüsse und Entscheidungen auf jugendpolitischem Gebiet zu unterbreiten und an der Vorbereitung von grundsätzlichen Beschlüssen und Entscheidungen, die Einfluß auf das Leben der Jugend haben, mitzuwirken;
- die Durchführung des Jugendgesetzes zu kontrollieren;
- Vorschläge für die Wahl der für Jugendfragen, Körperkultur und Sport zuständigen Mitglieder der örtlichen Räte zu unterbreiten.
Der Einsatz von Leitern der Jugendeinrichtungen erfolgt in Übereinstimmung mit der zuständigen Leitung der Freien Deutschen Jugend.
(2) Die Kontrollposten der Freien Deutschen Jugend sind Bestandteil der gesellschaftlichen Kontrolle in der Deutschen Demokratischen Republik und wirken eng mit der Arbeiterund-Bauern-Inspektion zusammen, Sie tragen dazu bei, die Initiativen der Jugend zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben zu entfalten, und nehmen an der Kontrolle staatlicher Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik teil, Die Leiter und Vorstände sind verpflichtet, die Kontrollposten der Freien Deutschen Jugend in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Zur Auswertung der Kontrollergebnisse haben die Leitungen der Freien Deutschen Jugend das Recht, den Leitern und Vorständen Empfehlungen und Vorschläge zu unterbreiten.
§ 55. (1) Zur Durchführung des Jugendgesetzes werden jährlich Jugendförderungspläne ausgearbeitet. Sie werden durch die Volksvertretungen der Kreise, Städte, Stadtbezirke, Gemeinden und die Mitgliederversammlungen der Genossenschaften beschlossen bzw. durch die Leiter der Betriebe und Einrichtungen in Kraft gesetzt.
(2) Die Jugendförderungspläne sind im Zusammenwirken mit den Leitungen der Freien Deutschen Jugend und in Abstimmung mit den Leitungen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Turn- und Sportbundes sowie der Gesellschaft für Sport und Technik vorzubereiten. Sie sind mit den Jugendlichen zu beraten und zu veröffentlichen. Über ihre Verwirklichung ist vor der Jugend Rechenschaft abzulegen:
§ 56. (1) Die örtlichen Volksvertretungen, die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe und die Leiter und Vorstände unterstützen die Freie Deutsche Jugend bei der Gestaltung gesellschaftlicher Ereignisse und Höhepunkte im politischen Leben der Jugend.
(2) Jährlich wird in. der Deutschen Demokratischen Republik die „Woche der Jugend und Sportler" durchgeführt. In der "Woche der Jugend und Sportler" ist öffentlich über die Ergebnisse bei der Verwirklichung des Jugendgesetzes Bilanz zu ziehen. Es finden kulturelle, sportliche und wehrsportliche Veranstaltungen sowie Leistungsvergleiche der Jugend statt. Hervorragende Jugendliche und Jugendkollektive werden mit staatlichen Auszeichnungen und Orden geehrt.
X.
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Junge Bürger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes können für junge Bürger aus dem Ausland, die zeitweilig in der Deutschen Demokratischen Republik arbeiten und studieren, Anwendung finden, soweit sich aus ihrer Staatsbürgerschaft sowie aus zwischenstaatlichen Abkommen und Vereinbarungen nichts anderes ergibt.
§ 58. Der Ministerrat sichert den Erlaß von Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.
§ 59. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1974 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Gesetz vom 4. Mai 1964 über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport - Jugendgesetz der DDR - (GBl. I Nr. 4 S. 75),
- Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. März 1967 "Jugend und Sozialismus" (GBl. I Nr. 4 S. 31),
- Zweite Durchführungsbestimmung vom 17. Mai 1985 zum Jugendgesetz der DDR - Woche der Jugend und Sportler - (GBl. II Nr. 56 S. 381),
- Sechste Durchführungsbestimmung vom 19. August 1970 zum Jugendgesetz der DDR - Die Planung der Aufgaben zur Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik - (GBl. II Nr. 73 S. 519),
- Siebente Durchführungsbestimmung vom 28. Oktober 1970 zum Jugendgesetz der DDR - Weiterentwicklung der Bewegung "Messe der Meister von morgen" - (GBl. II Nr. 90 S. 634),
- Absatz 2 des § 140 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik in der Neufassung vom 23. November 1966 (GBl. I Nr. 15.S. 127).
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am achtundzwanzigsten Januar neunzehnhundertvierundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den achtundzwanzigsten Januar neunzehnhundertvierundsiebzig
Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen, Demokratischen Republik
Stoph
Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1974 Teil I. S. 45
© 30. Januar 2005
Die Freie Deutsche Jugendalter
Die Pionierorganisation „Ernst Thälmann“